Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Wirtschaftsrecht

Sind E-Mails rechtlich auch dann geschützt, wenn auf den Servern des Providers zwischengespeichert sind?

Im Falle der Unzustellbarkeit von elektronischen Nachrichten werden diese auf den Servern der Provider zwischengespeichert. Viele fürchten, dass die Nachrichten hier den inhaltlichen Schutz des Fernmeldegeheimnisses verlieren, da sich diese hier nicht in einem aktiven Übermittlungsvorgang befinden. Zu Unrecht! Das Bundesverfassungsgericht hat für E-Mails festgestellt, dass der Schutz des Fernmeldegeheimnisses auch hier gilt. Schon der Wortlaut des § 88 TKG schützt die Inhalte der Nachrichten für den gesamten Übermittlungsvorgang, also von der Erstellung der Nachricht bis zur Zustellung. Das Fernmeldegeheimnis entfaltet seinen Schutz folglich auch für Nachrichten, die auf den diensteinternen Serverstrukturen zwischengespeichert sind.

Mehr zum Datenschutzrecht finden Sie hier...

Muss eine Willenserklärung dem Empfänger persönlich zugehen?

Grundsätzlich muss eine Willenserklärung dem Erklärungsempfänger persönlich zugehen. Aber es genügt, wenn eine andere Person Kenntnis von der Erklärung erlangt, wenn diese als Empfangsvertreter der eigentlichen Empfängers tätig wird (Bsp. Sekretärin eines Unternehmers).

Weitere Informationen zum Zugang von Willenserklärungen...

 

Inwieweit haben Anbieter von Instant Messengern Zugriff auf die Daten und Inhalte der Nutzer?

Hier stellt sich zunächst die Frage nach der Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts, da viele Instant Messenger Ihren Sitz im nichteuropäischen Ausland, insbesondere in den USA haben. Für diese stellt aber § 1 Abs. 5 S. 2 BDSG die Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts klar.

Hinsichtlich des Zugriffs auf die Inhalte der versendeten Nachrichten ist auf das Telekommunikationsgeheimnis abzustellen. Dessen Anwendbarkeit ergibt sich aus der engen Verknüpfung zum Datenschutzrecht. Gemäß § 88 Abs. 1 TKG unterliegen die Inhalte der Kommunikation und ihre näheren Umstände dem Fernmeldegeheimnis. Dazu zählt ausweislich des Gesetzeswortlauts insbesondere die Tatsache, ob jemand an dem Kommunikationsvorgang beteiligt war. Die Inhalte der versendeten Nachrichten sind folglich definitiv vor dem Zugriff der Provider geschützt (mehr zur Problematik von zwischengespeicherten Nachrichten). Nicht geschützt ist das Vertrauen der Kommunikationspartner zueinander.  

Der Zugriff auf Daten richtet sich nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, sowie nach den bereichsspezifischen des TKG. Hier sind insbesondere Anforderungen an die Erteilung der Einwilligung zu stellen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Garantie und einem Gewährleistungsrecht?

Die Garantie ist eine freiwillige vertragliche Verpflichtung und geht nur so weit, wie der jeweilige Vertragspartner sie zusagt. Der Inhalt der Gewährleitungsrechte ist gesetzlich geregelt. Jeder Käufer kann im Falle eines Mangels die Gewährleitungsrechte geltend machen. Sie können grundsätzlich nicht abbedungen werden.

Weitere Informationen zum Kaufvertragsrecht...

Sind AGB auf der Vertragsrückseite wirksam?

Nein. Der bloße Abdruck von AGB auf der Vertragsrückseite genügt nicht für die Einbeziehung in den Vertrag. Die AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn auf der Vorderseite ausdrücklich auf diese hingewiesen wird.

Weitere Informationen zur Wirksamkeit von AGB...

Unverbindliche Anfrage

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