Unterlassung, § 15 Abs. 4 MarkenG

Die ausschließlichen Rechte des Inhabers eines Unternehmenskennzeichens ergeben sich aus § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG. Werden diese Rechte verletzt, so hat der Kennzeicheninhaber gegen den Verletzter einen Unterlassungsanspruch nach, 15 Abs. 4 MarkenG. 

Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig.

Soweit bereits eine Kennzeichenverletzung vorkommen ist, begründet diese (auch schon einmalige) Verletzung die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden, die z.B. augfrund einer Abmahnung abgegeben wird.

Ein Unterlassungsanspruch besteht auch schon bei Erstbegehungsgefahr. Von dieser ist auszugehen, wenn tatsächliche, ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Schutzrechtsverletzung unmittelbar bevorsteht.

Der Anspruch auf Unterlassung erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Bundesrepublik. Wird eine geschäftliche Bezeichnung hingegen nur örtlich begrenzt verwendet, so kann Unterlassung nur in diesem räumlich umgrenzten Gebiet verlangt werden. Hintergrund ist, dass eine geschäftliche Bezeichnung nur in dem Gebiet, in dem sie verwendet wird, Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft hat.

Beispiele: Hotels, Restaurants, Kaffeehäuser

Der Unterlassungsanspruch gem. § 15 Abs. 4 MarkenG entspricht grundsätzlich dem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG.

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