Unterlassung, § 14 Abs. 5 MarkenG

Werden die ausschließlichen Rechte des Markeninhabersinhabers (§ 14 Abs. 2 MarkenG) verletzt, so hat der Markenninhaber gegen den Verletzter einen Unterlassungsanspruch nach §§ 14 Abs. 5 MarkenG. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

Übersicht zum Unterlassungsanspruch im Markenrecht

Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG ist einer von mehreren markenrechtlichen Ansprüchen und das zentrale Instrument zur Abwehr laufender und zur Verhütung drohender Markenverletzungen. Er gewährt dem Markeninhaber – verschuldensunabhängig – einen Anspruch auf Unterlassung widerrechtlicher Zeichenbenutzung und nimmt damit innerhalb des markenrechtlichen Sanktionengefüges eine herausragende Stellung ein. 

§ 14 Abs. 5 MarkenG gliedert sich in zwei Tatbestände: Satz 1 regelt den Verletzungsunterlassungsanspruch bei bereits erfolgter widerrechtlicher Benutzung, sofern Wiederholungsgefahr besteht. Satz 2 normiert den vorbeugenden Unterlassungsanspruchfür den Fall, dass eine Verletzungshandlung noch nicht stattgefunden hat, aber eine Erstbegehungsgefahr gegeben ist. Beide Varianten setzen kein Verschulden voraus. 

Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gem. § 14 Abs. 5 MarkenG sind:

Checkliste Unterlassung, § 14 Abs. 5 MarkenG

  1. Markenrechtsverletzung
  2. Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr

Ein Verschulden ist wie bereits erwähnt nicht erforderlich.

§ 14 Abs. 5 MarkenG findet Anwendungen auf Markenrechtsverletzungen. Werden Rechte an geschäftlichen Bezeichnungen verletzt, findet sich in § 15 Abs. 4 MarkenG ein vergleichbarer Unterlassungsanspruch.

Unionsmarkenspezifische Unterlassungsansprüche ergeben sich aus Art. 130 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 - 4 UMV.

Voraussetzungen

Markenrechtsverletzung

Der Unterlassungsanspruch setzt eine widerrechtliche Benutzung i.S.d. § 14 Abs. 2 bis 4 MarkenG voraus. Die insoweit erforderliche Markenrechtsverletzung kann sich auf den 

beziehen. 

Stets erforderlich ist eine markenmäßige Benutzung, also eine Verwendung, die der Verkehr als Herkunftshinweis versteht.[1] Rein beschreibende Verwendungen scheiden aus dem Schutzbereich aus.

Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr

Beim Verletzungsunterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 5 S. 1 MarkenG ist Die Wiederholungsgefahr erforderlich. Wiederholungsgefahr wird nach einer begangenen Verletzungshandlung tatsächlich vermutet. 

Die einzig anerkannte Form der Ausräumung der (vermuteten) Wiederholungsgefahr) ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sofern diese ernsthaft, bedingungslos und mit angemessener Vertragsstrafe bewehrt ist.[2]

In den Fällen des vorbeugenden Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 5 S. 2 MarkenG liegt eine Erstbegehungsgefahr vor, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verletzung in naher Zukunft bevorstehen wird.[3]

Beispiele: Titelschutzanzeige, (nationale) Markenanmeldung.

Die Erstbegehungsgefahr wird durch Unterlassen der angekündigten Handlung oder eine entsprechende Erklärung ausgеräumt. Es genügt insoweit regelmäßig ein actus contrarius zur Ausräumung der Erstbegehungsgefahr.[4]

Kein Verschulden erforderlich

Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist für den Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich. Dies gilt für beide Varianten des § 14 Abs. 5 MarkenG. Die Verschuldensunabhängigkeit unterscheidet den Unterlassungsanspruch grundsätzlich vom Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 6 MarkenG, der Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt.

Inhalt

Unterlassung

Der primäre Inhalt des Anspruchs ist das Gebot, die widerrechtliche Zeichenbenutzung für die Zukunft zu unterlassen. Der Unterlassungsanspruch ist auf ein Nichtstun gerichtet: Der Verletzer hat künftige Verletzungshandlungen zu vermeiden. 

Handlungspflichten

Obwohl der Unterlassungsanspruch primär auf Unterlassen gerichtet ist, können ihm immanente Handlungspflichten innewohnen. Der BGH hat anerkannt, dass zur Erfüllung eines titulierten Unterlassungsgebots auch positive Handlungen geboten sein können.

Typische Fälle immanenter Handlungspflichten sind etwa:

  • Rückruf bereits in Verkehr gebrachter markenverletzender Waren aus dem Handel (Lieferkette),
  • Löschung verletzender Inhalte auf eigenen oder beeinflussbaren Plattformen,
  • Widerruf von Lieferanweisungen an Dritte,
  • Anweisung an Beauftragte und Angestellte zur Einstellung der Verletzungshandlung.

Die Reichweite dieser Handlungspflichten orientiert sich daran, was dem Schuldner zur Beseitigung der Verletzungslage möglich und zumutbar ist.[5]

Der Unterlassungsanspruch mit den vorgenannten Handlungspflichten weits deutliche Überschneidungen zum davon unabhängigen und selbstständigen Beseitigungsanspruch auf.

Umfang

Der Umfang des Unterlassungsanspruchs wird maßgeblich durch die Kerntheorie bestimmt: Das Unterlassungsgebot erstreckt sich nicht nur auf die konkret beanstandete Verletzungsform, sondern auch auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen.[7] Der Verletzer kann sich nicht dadurch entziehen, dass er die Verletzungshandlung geringfügig abwandelt, ohne das verletzende Charakteristikum zu beseitigen.


[1] Vgl. EuGH, 12.11.2002, C-206/01 - Arsenal Football ClubBGH, 07.03.2019, I ZR 61/18 - Kühlergrill.

[2] Thiering/Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, Rn. 580 ff.

[3] Thiering/Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, S 14 Rn. 601 ff.

[4] Thiering/Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, S 14 Rn. 617 ff.

[5] Thiering/Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, S 14 Rn. 622 ff. m.w.N.

[7] Thiering/Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, S 14 Rn. 630.

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