Ist eine Klage auf Grund des Markengesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei unter bestimmten Voraussetzungen im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen.
Übersicht Urteilsbekanntmachung
Die Urteilsbekanntmachung gem. § 19c MarkenG ermöglicht es dem Gericht, der obsiegenden Partei die Befugnis zuzusprechen, das Urteil öffentlich bekannt zu machen. Die wesentliche praktische Bedeutung der Norm liegt in zwei Funktionen: Zum einen wirkt die gerichtlich zugesprochene Veröffentlichungsbefugnis legitimierend. Sie schließt aus, dass die Urteilsbekanntmachung ihrerseits gegen §§ 3, 4 Nr. 1 oder 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG oder §§ 823 ff. BGB verstößt. Zum anderen bewirkt sie eine Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei für die Bekanntmachung.
Voraussetzungen
Der Anspruch nach § 19c MarkenG setzt zunächst eine Klage aufgrund des MarkenG voraus. Erfasst sind alle Klagen, mit denen eine Verletzung nationaler Marken, deutscher Teile von IR-Marken oder Unionsmarken geltend gemacht wird. Darüber hinaus Verfalls- und Nichtigkeitsklagen sowie negative Feststellungsklagen. Nicht erfasst sind Urteile im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Es muss ein Urteil ergehen; ein Beschluss genügt nicht.
Die Befugnis steht der obsiegenden Partei zu. Dies kann der verletzte Rechtsinhaber, aber auch der obsiegende vermeintliche Verletzer sein. Ein teilweises Obsiegen genügt grundsätzlich, sofern das berechtigte Interesse nicht entfällt.
Das zentrale Tatbestandsmerkmal ist die Existenz eines berechtigten Interesses. Die Feststellung erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Das Interesse ist typischerweise zu bejahen bei offensichtlicher und vorsätzlicher Verletzung (insbesondere Produktpiraterie) oder öffentlichkeitswirksamer Werbung für verletzende Produkte. Es fehlt regelmäßig, wenn die Bekanntmachung die Öffentlichkeit eher verwirren würde als aufzuklären, oder wenn sie allein der Bloßstellung der unterlegenen Partei diente.
Umfang
§ 19c MarkenG gewährt der obsiegenden Partei lediglich eine Veröffentlichungsbefugnis, keinen Anspruch auf Veröffentlichung durch die unterlegene Partei. Art und Umfang der Bekanntmachung bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 19c S. 2 MarkenG), wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist.
Maßgeblich ist das Medium, das die betroffenen Verkehrskreise am besten erreicht. Bei Marktverwirrung in Fachkreisen kommen Fachzeitschriften, bei Endverbrauchern Tageszeitungen oder Websites in Betracht. Inhaltlich genügt in der Regel die Bekanntmachung von Kurzrubrum und Tenor, einschließlich der Parteinamen.
Die Kosten der Bekanntmachung fallen im Ergebnis der unterlegenen Partei zur Last; die obsiegende Partei muss sie indes verauslagen und kann sie anschließend nach § 788 ZPO als Kosten der Zwangsvollstreckung beitreiben.
Die Veröffentlichungsbefugnis darf erst ab Rechtskraft des Urteils ausgeübt werden und erlischt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntmachung getroffen worden sind (§ 19c S. 3 MarkenG).