Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kennzeicheninhaber die Vorlage und Besichtigung von Gegenständen und Unterlagen des (potentiellen) Verletzters verlangen. Die Besichtigung muss insbesondere erforderlich sein, um Schutzrechtsverletzungen festzustellen und/oder Schadenersatzansprüche zu sichern. Im Markenrecht kommt dem Besichtigungsanspruch allerdings eine eher untergeordnete Bedeutung zu.
Übersicht Vorlage- und Besichtigungsansprüche
Im Bereich der Marken- und Kennzeichenrechtsverletzungen steht der Rechtsinhaber häufig vor einem strukturellen Beweisproblem: Er vermutet zwar eine Verletzung seiner Rechte und daraus resultierende Ansprüche, kann diese aber – etwa hinsichtlich ihres Umfangs oder der Identität weiterer Beteiligter – mangels Zugang zu den relevanten Unterlagen nicht hinreichend darlegen. § 19a des Markengesetzes (MarkenG) setzt an genau dieser Stelle an und räumt dem Rechtsinhaber einen eigenständigen vorgelagerten Anspruch auf Vorlage von Urkunden sowie auf Duldung der Besichtigung von Sachen ein. Der Anspruch ergänzt damit die klassischen Verletzungsansprüche, insbesondere den Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsanspruch, und dient der Überwindung typischer Informationsasymmetrien im gewerblichen Rechtsschutz.
Anders als die herkömmlichen Verletzungsansprüche dient § 19a MarkenG nicht der Sanktionierung einer bereits begangenen Verletzung, sondern soll dem Rechtsinhaber vor Erhebung der eigentlichen Klage die erforderlichen Beweismittel verschaffen.[1] Infolgedessen setzt der Anspruch keine vollendete Rechtsverletzung voraus; es genügt deren hinreichende Wahrscheinlichkeit – eine drohende Verletzung reicht aus (vgl. § 19a Abs. 5 MarkenG). Im Verhältnis zu den allgemeinen zivilrechtlichen Vorlage- und Besichtigungsansprüchen nach §§ 809, 810 BGB gilt § 19a MarkenG nicht als Spezialnorm, die jene verdrängt; die §§ 809, 810 BGB bleiben daneben anwendbar.[2]
Der Vorlage- und Besichtigungsanspruch nach § 19a Abs. 1 S. 1 MarkenG setzt im Einzelnen voraus:
Checkliste Vorlage und Besichtigung, § 19a MarkenG
- Hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung
- Verfügungsgewalt
- Erforderlichkeit
- Verhältnismäßigkeit
Der Anspruch kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO gesichert werden, § 19a Abs. 3 S. 1 MarkenG.
Erweist sich die Inanspruchnahme nachträglich als unberechtigt, steht dem vermeintlichen Verletzer ein Schadensersatzanspruch nach § 19a Abs. 5 MarkenG zu.
Voraussetzungen
Anspruchsgegner ist der „vermeintliche Verletzer“. Der Begriff erfasst mutmaßliche Täter und Teilnehmer, den aufgrund Beauftragtenhaftung (§§ 14 Abs. 7, 15 Abs. 6 MarkenG) haftenden Betriebsinhaber sowie mutmaßliche Störer.[3]
Hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung: Der Begriff der Rechtsverletzung entspricht demjenigen in §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 MarkenG.
Es ist kein Verschulden erforderlich. Ausreichend ist ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung. Dieser Maßstab verlangt mehr als einen bloßen Anfangsverdacht, aber deutlich weniger als eine „offensichtliche“ Rechtsverletzung im Sinne von §§ 19 Abs. 7, 146 Abs. 1 S. 1 MarkenG.[4]
Verfügungsgewalt: Urkunden und Sachen müssen sich in der Verfügungsgewalt des Anspruchsgegners befinden; weder Eigentum noch Besitz sind erforderlich. Jede tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit, der Urkunde oder Sache habhaft zu werden, genügt.[5]
Erforderlichkeit: Die Vorlage oder Besichtigung muss zur Begründung der Ansprüche erforderlich sein. An der Erforderlichkeit fehlt es insbesondere dann, wenn dem Anspruchsteller andere zumutbare Erkenntnismöglichkeiten offenstehen, z.B. ein Testkauf oder Nachforschungen im Internet.[6]
Verhältnismäßigkeit: Nach § 19a Abs. 2 MarkenG ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn seine Geltendmachung im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
Umfang
§ 19a Abs. 1 S. 1 MarkenG erfasst zunächst Urkunden. Dies sind durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärungen unabhängig von ihrer Form. Außerdem sind Sachen erfasst, d.h. körperlicher Gegenstände jeder Art, einschließlich Waren, Verpackungen, Kennzeichnungsmittel, technischer Aufzeichnungen, Fotografien, Datenträger und elektronisch gespeicherter Daten.[7]
Bei einer hinreichend wahrscheinlich in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung erstreckt sich der Anspruch nach § 19a Abs. 1 S. 2 MarkenG auch auf Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst Kontoauszüge, Bilanzen, Jahresabschlüsse, interne und externe Korrespondenz, Bestellunterlagen, Lieferscheine, Rechnungen und Daten aus Warenwirtschaftssystemen.[8] Zweck dieser Erweiterung ist es, dem Rechtsinhaber nicht nur die Feststellung dem Grunde nach, sondern auch die Überprüfung des Umfangs etwaiger Verletzungshandlungen und die Verifizierung bereits erteilter Auskünfte zu ermöglichen.[9]
Soweit vertrauliche Informationen betroffen sind, hat das Gericht nach § 19a Abs. 1 S. 3 MarkenG geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren gilt § 19a Abs. 3 S. 2 MarkenG entsprechend.
[1] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 19a Rn. 1.
[2] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 19a Rn. 4.
[3] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 19a Rn. 9.
[4] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 19a Rn. 10 f.
[5]Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 19a Rn. 17.
[6] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 19a Rn. 22 f.
[7] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 19a Rn. 13 ff.
[8] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 19a Rn. 18.
[9] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 19a Rn. 18 f.