Verletzungsverfahren sind als Kennzeichenstreitsachen in Teil 8 des Markengesetzes (§§ 140 ff. MarkenG) und in Art. 123 ff. UMV geregelt. Kennzeichenstreitsachen sind gem. § 140 Abs. 1 MarkenG Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Es handelt sich insoweit um Gerichtsverfahren insbesondere wegen der Verletzung von Markenrechten. Für die Verfahren gelten die allgemeinen Verfahrensgrundsätze der ZPO.
(Verletzungs-) Verfahren bzw. Kennzeichenstreitsachen sind von (Register-) Verfahren in Markenangelegenheiten gem. Teil 3 des Markengesetzes zu unterscheiden.
Bestimmtheit
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fordert die Bestimmtheit des Klageantrags. Die für das Verletzungsverfahren relevante konkrete Verletzungsform wird dabei idealerweise vollständig im Klageantrag selbst formuliert, um einen Urteilsinhalt in einer einheitlichen Urkunde zu ermöglichen. Gegebenenfalls kann auch auf (zweidimensionale) AbbildungenBezug genommen werden oder diese Abbildungen werden unmittelbar in den Klageantrag eingebunden. Ausnahmsweise ist schließlich auch ein Verweis auf der Klage als Anlage beigefügte, zu den gerichtlichen Akten gereichte (i.d.R. dreidimensionale) Produktexemplaremöglich, soweit dies die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung eines unangemessenen Aufwands erfordern.[3]
Kosten
Gemäß § 140 Abs. 4 MarkenG sind die Gebühren nach § 13 RVG für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichensache und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind allerdings nur die Kosten der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen patentanwaltlichen Mitwirkung[4]. Entgegen der früheren Rechtsprechung[5] muss damit eine Notwendigkeitsprüfung für die Mitwirkung des Patentanwalts erfolgen. Für außergerichtliche Tätigkeiten des Patentanwalts (Mitwirkung an einer Abmahnung) war dies schon nach alter Rechtsprechung der Fall, da § 140 Abs. 4 MarkenG für die außergerichtliche Tätigkeit des Patentanwalts nicht analog anwendbar ist.
Für Bedürftige besteht die Möglichkeit, durch die Streitwertbegünstigung des § 142 MarkenG das Kostenrisiko des Verletzungsprozesses zu reduzieren. Die Streitwertbegünstigung betrifft nur die Zahlungs- und Erstattungspflichten der begünstigten Partei. Für die andere Seite bleibt der normale Streitwert gültig.
[3] Vgl. BGH, 29.07.2021, I ZR 139/20 – Goldhase III
[4] Vgl. BGH 13.10.2022, I ZB 59/19 – Kosten des Patentanwalts VII unter Aufgabe von BGH, 09.05.2019, I ZB 83/18 - Kosten des Patentanwalts V im Anschluss an EuGH, 28.04.2022, C-531/20 - NovaText.
[5] Vgl. BGH, 09.05.2019, I ZB 83/18 - Kosten des Patentanwalts V.