3-D-Marke / dreidimensionale Marke

3-D-MarkenDie Aufmachung und die Form eines Produktes selbst und seine Verpackung können markenfähig sein. Man spricht insoweit von einer 3-D- / dreidimenionalen Marke. Die 3-D-Marke ist eine besondere Markenform. Mit ihr können körperliche Gegenstände in ihrer konkreten Ausgestaltung geschützt werden. Die Schutzfähigkeit der 3-D-Marke ergibt sich aus § 3 Abs. 1 MarkenG, § 9 MarkenV.

Beispiele dreidimensionaler Marken

Insbesondere Verpackungen können in der Markenform einer 3-D-Marke geschützt sein.

Beispiele: Verpackungen des Pritt-Klebestifts und Odol-Mundwassers.

Auch Produkte selbst können als dreidimensionale Marken geschützt sein.

Beispiele:
Toblerone, Duplo, Ferrero Rocher, Kitkat, aber auch Kfz von Mercedes[1] oder der VW Käfer.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass solche Zeichen, deren Form durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen nicht als Marke schutzfähig sind, § 3 Abs. 2 MarkenG.

Beispiele: Eine normale Flaschenform, Videokassettenhülle.

Hierdurch soll verhindert werden, dass dem Markeninhaber unangemessene Monopolrechte an der Produktion der Ware selbst eingeräumt werden, da das Markenrecht im Gegensatz zum Patentrecht zeitlich unbefristet ist.

Eintragung der 3-D-Marke

Die für die Eintragung der Marke erforderliche Wiedergabe von dreidimensionalen Marken erfolgt durch zweidimensionale grafische Wiedergaben. Dabei können Darstellungen von bis zu sechs verschiedenen Ansichten eingereicht werden, die auf demselben Blatt abgebildet werden müssen. Eine Hinterlegung des Original-Modells ist nicht zulässig. Auch hier genügt ein einziges Exemplar der Abbildungen.


[1] https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerhabm?AKZ=008574428

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