Farbmarke

FarbmarkeMit der Farbmarke wird eine Farbe als Marke geschützt. Es handelt sich um eine spezielle Markenform. Die Schutzfähigkeit von Farben als Marke ergibt sich aus § 3 Abs. 1 MarkenG, § 10 MarkenV. Bei der Anmeldung einer Farbmarke ist  ein Farbmuster beizufügen. Zudem ist die Farbe mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen.

Farbmarken,

Beispiel:
magenta[1],

und Farbkombinationsmarken

Beispiel:
grün/gelb[2],

sind als solche zu kennzeichnen und dadurch von anderen Markenformen, insbesondere von Bildmarken abzugrenzen. Die grafische Wiedergabe besteht in der Hinterlegung einer Farbprobe, die durch eine Angabe nach einer national oder international anerkannten Farbskala wie HKS, RAL oder pantone ergänzt wird (hier genügt es nicht, lediglich die wörtliche Benennung der Farbe anzugeben wie „Rot“). Bei Farbkombinationen wird zudem gefordert, dass der Anteil der Farben innerhalb der Kombination durch die grafische Wiedergabe definiert ist[3], ggf. durch eine Beschreibung, mit der die beanspruchten Farben einzelnen Teilen der Markendarstellung zugeordnet werden[4].

Ob eine Farbmarke im Einzelfall Schutz genießen kann, hängt von ihrer Unterscheidungskraft, der Stärke des Freihaltebedürfnisses, den Mitbewerbern und dem Grad der Verkehrsgeltung ab. Grund hierfür ist, dass das Repertoire an Farben und Farbkombinationen grundsätzlich beschränkt ist, und daher mit dem Schutz von Farben vorsichtig umzugehen ist.


[1] https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=003286614&CURSOR=6

[2] https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=003286614&CURSOR=6

[3] Vgl. EuGH, 24.06.2004, C-49/02, GRUR 2004, 858 – Heidelberger Bauchemie GmbH.

[4] Vgl. BGH, 05.10.2006, I ZB 86/05, GRUR 2007, 55 – Farbmarke gelb/grün II.

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