Klangmarke

KlangmarkeDie Klangmarke (früher: Hörmarke) besteht aus Melodien oder Klangbilder. Sie sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG, 11 MarkenV grundsätzlich markenfähig. 

Mit der Markenform der Klangmarke können beliebige Klänge geschützt werden.

Beispiel:
Audi Herzschlag[1], das Telekom-Jingle, der Erdinger-Weißbierwalzer, der Kinderchor bei Sanostol oder das Knallen eines Sektkorkens der Henkell & Co. Sektkellerei KG (DPMA, Reg.-Nr. 302019009449, s.u.)

Die Wiedergabe der Klangmarke erfolgt gem. § 11 Abs. 1 MarkenV entweder auf einem zugelassenen Datenträger oder durch eine grafische Darstellung der Klangmarke. Als grafische Darstellung ist allerdings nur eine übliche Notenschrift zugelassen.


[1] https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerhabm?AKZ=018071642

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