Sonstige Marke

Eine Marke, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann ggf. nach § 12a MarkenV als sonstige Marke eingetragen werden. Zu den sonstigen Markenformen gehören insbesondere Geruchsmarken und Tastmarken.

Nach der Sieckmann-Entscheidung des EuGH[1] scheitern Geruchsmarken derzeit an einer fehlenden Möglichkeit zur grafischen Wiedergabe bzw. Darstellbarkeit. An Tastmarken sind sehr strenge Anforderungen zu stellen[2].

Die sonstigen Marken gem. § 12a MarkenV sind als offener Auffangtatbestand konzipiert. Sie erfordern eine Darstellung entsprechend § 8 Abs. 1 MarkenG. Beinhaltet die sonstige Marke Markenformen nach §§ 8 - 11 MarkenV kommen als sachgerechte Darstellungsmittel JPEG, MP3, MP4 in Betracht. Im Übrigen erfolgt die Darstellung durch Text. 

Folgende Typen sonstiger Marken und ihre möglichen Darstellungen können unterschieden werden: 

  • Kombinationenaus Aspekten explizit genannter Markenformen bzw. weiteren Aspekten, z.B. Hologrammuster- oder Positionsbewegungsmarke, Licht- / Soundmarke (Darstellung jeweils als MP4, ggf. mit Beschreibung)
  • an andere Sinne als Seh- und/oder Hörsinn gerichtete Marken, z.B. Tastmarke (Darstellung durch Text), Geruchsmarke (derzeit wohl nicht darstellbar)
  • konzeptuelle Markenformen, z.B. Temperierung Bademodengeschäft bei 5 Grad (Darstellung durch Text)
  • andere Markenformen, z.B. Lichtmarke (Darstellung durch MP4 mit Beschreibung)

Bei mehreren zulässigen Darstellungsmitteln für eine Markenform hat der Anmelder die Wahl. Die jeweilige Wahl des Anmelders führt dann ggf. zu einem entsprechend abstrakteren oder konkreteren Schutzgegenstand. Die Festlegung der Markenform erfolgt durch Wahl Markenform und der Markendarstellung (z.B. führt die Anmeldung einer Klangmarke und deren Darstellung mittels MP3 mit gesungenem Wort dazu, dass keine Wortmarke gegeben ist). Etwaige Widersprüche klärt das DPMA.


[1] Vgl. EuGH, 12.12.2002, C-273/00, GRUR 2003, 145 – Sieckmann. 

[2] Vgl. BGH, 05.10.2006, I ZB 73/05 (PatG), GRUR 2007, 148 – Tastmarke. 

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