Positions-, Kennfaden-, Muster-, Bewegungs-, Multimedia- und Hologrammmarken

Kennfadenmarke§ 12 MarkenV benennt Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken und Hologrammmarken als weitere mögliche Markenformen.

 

Positionsmarke

Bei der Positionsmarke ergibt sich der Herkunftshinweis aus der Kombination des Zeichens mit dessen konkreter Anordnung auf der Ware. Schutzgegenstand der Positionsmarke ist die Anbringung eines Zeichens (Worte, Bilder, dreidimensionale oder sonstige Elemente) an stets gleichbleibender Stelle, in gleicher Form und Größe bzw. jedenfalls Größenrelation auf einem Produkt oder Produktteil.

Beispiel:
Quaderförmige Verpackung mit rotem Dreieck (Stada Arzneimittel)[1].

Kennfadenmarke

Bei der Kennfadenmarke handelt es sich um eine Markenform, die (farbige) Fäden benutzt, um Produkte zu unterscheiden. Insbesondere in der Industrie wird diese Markenform eingesetzt. Die Schutzfähigkeit der Kennfadenmarke ergibt sich aus § 3 Abs. 1 MarkenG, § 12 MarkenV.

Beispiel: Ein Kabelhersteller integriert schwarz-blau gestreifte Fäden in die von ihm hergestellten Elektrokabel. Der installierende Elektriker kann so erkennen, dass es sich um ein spezielles Markenkabel handelt.

Insbesondere elektrische Kabel, aber auch (technische) Textilien und sonstige geeignete Materialien werden bezüglich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb traditionell mit eingelegten Kennfäden unterschiedlicher Farben gekennzeichnet. Die Wiedergabe einer Kennfadenmarke erfolgt in der Art der Wiedergabe einer dreidimensionalen Marke, regelmäßig ergänzt um eine Markenbeschreibung.

Beispiel:
Azurblaues Band in hellem technischen Textilgewebe[2].

Mustermarke

Mustermarken sind zweidimensionale Gestaltungen, die sich wiederholt flächig in alle Richtungen fortsetzen. Das abgebildete Stück bildet regelmäßig einen Teil eines sich gleichförmig in alle Richtungen ausbreitenden Musters.

Beispiel:
Flächig angeordnete Mercedessterne[3].

Bewegungsmarke

Bei Bewegungsmarken handelt es sich um kurze Sequenzen bewegter Bilder, die die in der Vergangenheit statisch durch nebeneinander bzw. untereinander angeordnete graphische Bilder dargestellt wurden. Nunmehr können die Sequenzen im digitalen Format MP4 als Marke angemeldet werden. 

Beispiel:
Startsequenz Mobile-App (Deutsche Telekom)[4]

Multimediamarke

In vergleichbarer Weise können Multimediamarken als MP4 angemeldet werden. Multimediamarken unterscheiden sich von Bewegungsmarken dadurch, dass die Bewegtbilder bei den Multimediamarken zusätzlich mit Geräuschkulissen unterlegt werden.

Beispiel:
Logo mit Klang (B. Braun Melsungen)[5], Netflix Vorspann[6].

Hologramm-Marke

Hologramm-Marken sind nach bisheriger Rechtspraxis nicht eintragbar, weil es an einer grafischen Darstellbarkeit fehlt[7].


[1] https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020190228916/DE

[2] https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020140066998/DE

[3] https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020190280519/DE

[4] https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020191168194/DE

[5] https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020190117332/DE

[6] https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=018140398&CURSOR=29 (Eintragung bei Markenform Unionsmarke als „Multimediamarke“, bei Markenform als „Sonstige Marke“)

[7] Vgl. BPatG, 08.03.2005 - 24 W (pat) 102/03, GRUR 2005, 594 – Hologramm.

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