Widerspruchsverfahren Marke in Deutschland

Einrede der Nichtbenutzung, § 43 MarkenG

Von großer praktischer Bedeutung ist im Widerspruchsverfahren die Einrede der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke, § 43 Abs. 1 MarkenG. Soweit der Widerspruchsgegner, also der Inhaber der angegriffenen Marke, die Einrede der Nichtbenutzung erhebt, muss der Widerspruchsführer einen Nachweis erbringen, dass er seine Marke nach den Vorgaben der §§ 25, 26 MarkenG benutzt hat. 

Prüfung Begründetheit Widerspruch DE-Marke

Nach erfolglosem Ablauf einer eventuellen Cooling-Off-Period nimmt das DPMA eine Begründetheitsprüfung vor. Neben den Widerspruchsgründen wird insbesondere eine eventuelle Benutzungseinrede geprüft.

Abschluss Widerspruchsverfahren deutsche Marke

Über den Widerspruch entscheidet die Markenstelle durch Beschluss. Der Beschluss wird regelmäßig im schriftlichen Verfahren erlassen und zugestellt. Eine an sich gem. § 60 MarkenG mögliche mündliche Anhörung findet praktisch nie statt. Mit dem Beschluss wird das Widerspruchsverfahren abgeschlossen.

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