Die Priorität gem. Art. 34 Unionsmarkenverordnung (UMV) ermöglicht dem Anmelder einer Unionsmarke unter bestimmten Voraussetzungen sich den Zeitrang einer früheren Erstanmeldung zu sichern. Nachfolgend werden der Grundsatz der Priorität, die Voraussetzungen, die Wirkung, die Geltendmachung und das Prüfungsverfahren im Einzelnen dargestellt.
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