Markenverträge zur Markenkonzeption

Vorab: Geheimhaltungsvereinbarung?

Geheimhaltungsvereinbarungen sind bei der Konzeption von Marken und weiteren Aktivitäten in diesem Zusammenhang immer wieder von großer Bedeutung. Deshalb sollte frühzeitig ein entsprechender Bedarf an Geheimhaltung geprüft und dieser sodann ggf. durch eine geeignete Geheimhaltungsvereinbarung sichergestellt werden. Weitere Einzelheiten zu Geheimhaltungsvereinbarungen / NDA >

Vereinbarung und Informationen zur Markenrecherche

Mit einer Markenrecherche werden ältere kollidierende Zeichen ermittelt. Sie sollte zur Minimierung nicht unerheblicher Risiken vor der Benutzung eines Kennzeichens und vor der Anmeldung einer Marke durchgeführt und entsprechend geregelt werden. Außerdem sollte der Markenrechercheur Art und Umfang seiner Recherche sorgfältig dokumentieren und seinem Auftraggeber die entsprechenden Informationen übermitteln.

Der Agenturvertrag Markenkreation

Agenturvertrag MarkenkreationDer Agenturvertrag über eine Markenkreation dient der Erstellung / Konzeption einer Marke, welche später ggf. zur Eintragung in das Markenregister angemeldet wird. Obwohl regelmäßig ein einheitliches Vertragswerk erstellt wird, ist beim typischen Markenkreationsvertrag zwischen der geistig-schöpferische Leistung der Markenerstellung einerseits und der Einräumung von Nutzungsrechten an der erstellten Marke andererseits zu unterscheiden.

Agenturvertrag Markenkreation - typische Regelungen

Typische Regelungen des Agenturvertrags über eine Markenkreation betreffen insbesondere die Definition der enthaltenen Leistungen bei gleichzeitiger Abgrenzung von nicht enthaltenen bzw. zusätzlich zu vereinbarenden und zu vergütenden Leistungen. Außerdem sind die Vergütung, Rechteeinräumung, Verschwiegenheit und Gewährleistung wichtige Bestandteile des Markenkreationsvertrags.

Agenturvertrag Markenkreation - Modifikationen

Die Agentur ist verpflichtet, eine Marke zu kreieren, welche frei von Rechten Dritter von der Auftraggeberin uneingeschränkt im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs genutzt werden kann. Pflichtverletzungen der Agentur in diesem Zusammenhang können neben Unterlassungs- und weiteren verletzungsspezifischen Ansprüchen insbesondere auch Schadenersatzansprüche bzw. Kosten in teilweise erheblichem Umfang auslösen. Diese können Gegenstand einer gesonderten vertraglichen Regelung sein.

Unverbindliche Anfrage

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