Ein Anspruch auf Gegendarstellung ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Nur wenn diese vollständig vorliegen, kann der Anspruch erfolgreich durchgesetzt werden. Die Voraussetzungen betreffen sowohl die Art der Berichterstattung als auch bestimmte Formalien. Außerdem muss eine Interessensabwägung vorgenommen und es müssen Fristen beachtet werden. Wird bereits eine der Voraussetzungen missachtet, kann dies aufgrund der regelmäßig knappen Fristen zum dauerhaften Anspruchsverlust führen.
Übersicht
Der Gegendarstellungsanspruch ist die folgenden Voraussetzungen geknüpft:
- Besondere Berichterstattung:
a. Tatsachenbehauptung ...
b. ... über erkennbare Person ...
c. ... in periodischem Medium oder Internet. - Berechtigtes Interesse
- Veröffentlichungsverlangen
- Gegendarstellung:
a. Form
b. Inhalt
c. Umfang - Frist
Beachte: Es ist keine Rechtswidrigkeit erforderlich!
Besondere Berichterstattung
Gegendarstellungen können nur gegen Tatsachenbehauptungen verlangt werden. Gegendarstellungen gegen Meinungsäußerungen sind unzulässig. Problematisch sind Mischformen, in denen Meinungen und Tatsachen miteinander vermengt sind.
Die Tatsachen müssen den Betroffenen entweder benennen oder diesen zumindestens erkennen lassen.
Außerdem muss die Veröffentlichung in einem periodisch erscheinenden Medium erfolgen. Das Internet wird diesen Medien gleichgestellt, vgl. § 56 RStV. Im Internet muss allerdings ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot vorliegen.
Berechtigte Interessen
Ein berechtigtes Interesse entfällt zunächst bei bloßen Belanglosigkeiten. Außerdem kann ein berechtigtes Interesse entfallen, wenn der Betroffene im Bericht selbst umfassend zu Wort gekommen ist oder das betroffenen Medium von sich aus bereits eine Berichtigung des ursprünglichen Artikels vorgenommen hat.
Der Betroffene kann sich nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen, wenn er irreführende Angaben macht oder offensichtlich unwahre Tatsachen behauptet.
Beispiel für Irreführung: Die Presse berichtet, U habe 1 Mio. EUR unterschlagen. U verlangt Gegendarstellung, dass er "nicht 1 Mio. EUR unterschlagen" habe. Tatsächlich hat er nur 900.000 EUR unterschlagen und ist entsprechend rechtskräftig verurteilt worden.
Veröffentlichungsverlangen
Der Betroffene muss zunächst gegenüber dem Publikationsmedium die Veröffentlichung einer Gegendarstellung verlangen. Diese kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Sie ist grundsätzlich vom Betroffenen persönlich und handschriftlich zu unterschrieben. In einigen Bundesländern, z.B. in Berlin, kann dies auch durch einen Vertreter, in der Regel durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Es empfiehlt sich, schon allein aus Beweiszwecken, das Veröffentlichungsverlangen schriftlich niederzulegen.
Streng vom Veröffentlichungsverlangen zu unterscheiden, ist der Gegendarstellungstext (siehe "Form und Inhalt der Gegendarstellung"). Während für das Veröffentlichungsverlangen selbst keine besonderen Formvorschriften vorliegen, ist die eigentliche Gegendarstellung an Formvorschriften gebunden.
Weitere Voraussetzungen: Formalien und Fristen
Bei Gegendarstellungen müssen schließlich besondere Formalien und Fristen beachtet werden.
Rechtsfolgen
Liegen alle vorgenannten Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen Anspruch auf kurzfristige Veröffentlichung seiner Darstellung. Das Medium kann allerdings eigene Anmerkungen in Form eines sog. "Redaktionsschwanzes" hinzufügen. Weitere Einzelheiten zu den Rechtsfolgen...