Veröffentlichung von Personenaufnahmen

Das Veröffentlichen von Bildnissen kann grundsätzlich auch immer eine Äußerung darstellen (d.h. Tatsachenbehauptung oder Meinung), womit für die Veröffentlichung die Grenzen des Presse- / Äußerungsrechts gelten. Personenbildnisse dürfen daher, sofern sie eine Meinung transportieren, nicht die Grenze der Schmähkritik übertreten. Soweit es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, stehen dem Betroffenen gegen die Veröffentlichung des Personenbildnisses grundsätzlich sämtliche presserechtlichen Ansprüche zu. Eine Gegendarstellung kann dabei auch in Form eines Bildes erfolgen (insbesondere wenn sich Erklärung des Betroffenen schwer in Worte fassen lässt, vgl. OLG Hamburg in AfP 1984, S. 115).

Unabhängig von der Frage, ob die Grenze des Äußerungsrechts überschritten worden ist, bestehen bei Bildnisse einer Person, aufgrund des Rechts am eigenen Bild des Betroffenen, weitergehende Grenzen als bei der bloßen Wortberichterstattung. Der Grundsatz lautet dabei, dass ohne Einwilligung niemand eine Veröffentlichung seines Bildes in der Öffentlichkeit dulden muss. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen. Zulässig ist beispielsweise die Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder von Bildnissen in denen der Betroffene nur als Beiwerk oder Teil einer Versammlung  abgebildet ist (vgl. dazu „Recht am eigenen Bild“).

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