Abbildungen von Gegenständen sind keine Bildnisse im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG), sondern Bilder und genießen deshalb nicht den besonderen Schutz des KUG. Der Herstellung und Veröffentlichung von Sachaufnahmen, insbesondere von Gebäuden, können aber andere Rechte entgegenstehen, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der mit der Sache eng verbundenen Person, das Eigentumsrecht sowie das Urheberrecht.
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