Richtiges Verhalten bei Presseanfragen

Will die Presse über ein (Fehl-) Verhalten einer Person berichten, insbesondere wenn der Verdacht einer Straftat im Raum steht, sind im Äußerungs- und Presserecht die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu beachten. Hierzu gehört insbesondere, dass der Betroffene um eine Stellungnahme angefragt wird. Für den Betroffenen stellt sich hierbei regelmäßig die Frage, ob und ggf. wie er auf die erbetene Stellungnahme zu reagieren hat.

Hier ist sodann zu prüfen, welche Reaktion geboten ist. Regelmäßig enthält die Presseanfrage bereits den Hintergrund der Anfrage, sodass hier zunächst einzuschätzen ist, ob und welche Informationen der Presse vorliegen sowie insbesondere, ob diese Informationen allein bereits Anlass für eine Berichterstattung sein können. Ist Letzteres nicht der Fall, kann ausnahmsweise empfehlenswert sein, auf eine Stellungnahme zu verzichten oder sich äußerst knapp zu halten und den Vorwurf lediglich zu bestreiten.

Ist hingegen abzusehen, dass in jedem Fall eine negative Berichterstattung folgen wird, sollte die Gelegenheit zu Stellungnahme genutzt werden. Hierbei ist zunächst darauf zu achten, dass der Presse in der Regel nur insoweit Informationen mitzuteilen sind, als dies zur Darstellung der eigenen Stellungnahme erforderlich ist. Teilweise wird hier allerdings auch die Strategie verfolgt, die geplante Presseberichterstattung mit einer Flut an Informationen zu reagieren. Da die Presse gehalten ist, die Stellungnahme bei der Berichterstattung zu berücksichtigen, kann ein geplanter kurzer Artikel aufgrund einer ausführlichen Stellungnahme an Attraktivität für die Presse verlieren.

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