Designrecht aus Berlin

Das Designrecht

Designrecht

Gegenstand des Designrechts sind Designs. Dabei handelt es sich um neue und mit Eigenart versehene, in das Register eingetragene zwei- oder dreidimensionale Gestaltungen wie sie u.a. beim Industrie-, Produkt- und Grafikdesign üblich sind. Das Designrecht schützt den Inhaber vor der Nachahmung seines geschützten Musters und eröffnet ihm damit die Möglichkeit der Verwertung seiner Leistung. Im Fall der Verletzung von Designrechten stehen dem Inhaber verschiedene Ansprüche zur Verfügung.

Design / Geschmacksmuster

GeschmacksmusterDas Design ist in § 1 Nr. 1 des Designgesetzes (DesignG) definiert. Danach handelt es sich um eine zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

GemeinschaftsgeschmacksmusterDas Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist Gegenstand des Designrechts und europaweit einheitlich in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung definiert. Danach bezeichnet der Begriff des Gemeinschaftsgeschmacksmusters "die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt". Der Begriff des Gemeinschaftsgeschmacksmusters entspricht damit im Wesentlichen dem des nationalen deutschen Designs. Unterschiede ergeben sich vor allem beim georgraphischen Schutzbereich und bei den Schutzvoraussetzungen. 

Designschutz

GeschmacksmusterschutzDamit ein Designschutz nach dem Designgesetz entsteht, muss nach deutschem Designrecht das Muster / Design neu sein und Eigenart haben. Damit korrespondiert das Anmeldeerfordernis des Designs zur Eintragung in das Designregister. Nach Entstehung des Designschutzes hat der Inhaber ein ausschließliches Recht am Design. Er kann sich gegen die Benutzung seiner Designs durch Dritte wehren, wenn die Benutzung ohne seine Zustimmung erfolgt ist. Diese Sperrwirkung gilt dabei regelmäßig unabhängig davon, ob der Dritte Kenntnis vom geschützten Design hatte. Der Inhaber des Designs kann dann verschiedene gesetzlich besonders geregelte Ansprüche geltend machen,

Vergabe von Lizenzen an einem Design

Von erheblichem wirtschaftlichem Interesse für den Designinhaber ist die Möglichkeit Lizenzen durch Lizenzvertrag an Dritte zu vergeben (§ 31 DesignG). Hinsichtlich der eingeräumten Lizenz gilt es dabei insbesondere zwischen dem Gebiet und der Art der Lizenz (ausschließlich oder nicht ausschließlich Lizenz) zu unterscheiden.

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