Gemäß § 42 Abs. 2 DesignG kann der in seinen Designrechten Verletzte unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz vom Verletzer seiner Designrechte verlangen. Die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes ist nach drei unterschiedlichen Methoden möglich. Der Inhaber der Designrechte kann eine dieser Methoden wählen.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
Gemäß § 43 DesignG hat der Verletzte gegenüber dem Verletzer einen Anspruch auf Vernichtung, Rückruf oder Überlassung der rechtsverletzenden Erzeugnisse. Der Anspruch auf Vernichtung ist verschuldensunabhängig, d.h. es ist unerheblich, ob der Verletzter Kenntnis von dem geschützten Muster hatte. Maßgeblich ist jedoch, dass die Erzeugnisse im Eigentum oder Besitz des Verletzers stehen.
Der verletzte Rechtsinhaber hat gem. § 46 DesignG gegen den Verletzer sowie Dritte, die nachweislich rechtsverletztende Waren im gewerblichen Ausmaß in ihrem Besitz hatten oder an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb der verletzenden Waren in irgendeiner Form beteiligt waren einen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Erzeugnisse. Nicht notwendig ist, dass die Person Kenntnis davon hatte, dass es sich bei dem Erzeugnis um eine rechtsverletztende Ware handelt.
Von erheblichem wirtschaftlichem Interesse für den Designinhaber ist die Möglichkeit Lizenzen durch Lizenzvertrag an Dritte zu vergeben (§ 31 DesignG). Hinsichtlich der eingeräumten Lizenz gilt es dabei insbesondere zwischen dem Gebiet und der Art der Lizenz (ausschließlich oder nicht ausschließlich Lizenz) zu unterscheiden.
Ein Design ist nach deutschem Designrecht nur dann geschützt, wenn es in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen ist, § 27 Abs. 1 DesignG. Das Eintragungsverfahren wird durch die Anmeldung des Designs zur Eintragung in das Register eingeleitet. Bei der Anmeldung eines Designs sind verschiedene gesetzlich geregelte Voraussetzungen zu beachten. Sind diese erfüllt, wird das Designs in das Register eingetragen.
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