Bei Streitigkeiten über deutsche Marken können verschiedenen deutsche Markengerichten angerufen werden. Zu unterscheiden sind dabei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung von Marken bzw. dem Markenregister einerseits und Streitigkeiten über die Verletzung von Marken andererseits. Bei den nationalen markenrechtliche Streitigkeiten sind in Deutschland außerdem besondere Gerichtszuständigkeiten zu beachten, welche z.T. von den allgemeinen Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) abweichen. Neben der streitwertunabhängigen ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte sind insbesondere eine mögliche Zuständigkeit der Kennzeichenstreitgerichte und die funktionale Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen (KfH) zu beachten.
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Partei in einem Markenverfahren können sowohl natürliche Personen, als auch juristische Personen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und nichtrechtsfähige Vereine sein. Mit wenigen Ausnahmen sind natürliche und juristische Personen auch umfassend prozess- und postulationsfähig.
Parteien in Markenverfahren können sich vertreten lassen. Die Vertretung in Markenverfahren ist in den meisten Fällen freiwillig. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Vertretung ausnahmsweise vorgeschrieben. Der Vertreter oder die Vertreterin muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um die Vertretung übernehmen zu dürfen.
Sowohl beim dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als auch beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) gelten verschiedene Verfahrensgrundsätze, welche in Markenverfahren vom jeweils zuständigen Markenamt zu beachten sind. Bei Verletzung der Verfahrensgrundsätze können Entscheidungen der Ämter mit verschiedenen Rechtsbehelfen ggf. angegriffen werden. Die verschiedenen Verfahrensgrundsätze sind in weiten Teilen identisch oder ähnlich ausgestaltet. Teilweise weichen die nationalen deutschen Verfahrensgrundsätzen, welche vom DPMA zu beachten sind, von den europäischen Verfahrensgrundsätzen, welche das EUIPO beachten muss, allerdings auch ab.