In Markenverfahren existieren verschiedene Grundsätze zur Sachverhaltsermittlung. Neben dem Antragsprinzip und dem Untersuchungsgrundsatz existieren Regelungen zum Umgang mit Verspätungen und der Beibringung.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
In Markenverfahren existiert ein umfangreicher Grundsatz der Schriftlichkeit. Allerdings sind hierbei abhängig vom jeweiligen Geltungsbereich der Marke Besonderheiten zu beachten.
Die Entscheidungen des Amtes sind grundsätzlich schriftlich abzufassen und müssen begründet werden, Art. 94 Abs. 1 S. 1 UMV, § 61 Abs. 1 MarkenG.
(Auch) in Markenverfahren gilt der Grundsatz der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Entscheidungen dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich äußern konnten, Art. 94 Abs. 1 S. 2 UMV, § 59 Abs. 2 MarkenG.
Auch wenn die Verfahren vor dem EUIPO grundsätzlich schriftlich durchgeführt werden, kann sich im Einzelfall die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung oder auch einer Beweisaufnahme ergeben. In der Praxis geschieht dies jedoch so gut wie nie.
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