Nach Art. 98 UMV müssen Entscheidungen und Ladungen sowie Bescheide und Mitteilungen, die eine Frist in Lauf setzen können, grundsätzlich förmlich zugestellt werden. Die UMV regelt die Modalitäten der Zustellung indes nicht. Diese ist vielmehr in den Art. 56 ff. DVUM geregelt.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
Als Fristen in Markenvarfahren können einerseits starre, gesetzliche Fristen und andererseits flexiblere, verfahrensleitende Fristen unterschieden werden.
Die in Markenverfahren verwendete Sprache richtet sich zunächst nach dem jeweiligen nationalen Markenrecht. So ist z.B. Verfahrenssprache im deutschen Markenrecht Deutsch. Besonderheiten bestehen im Unionsmarkenrecht, welches ein differenziertes System an Sprachregelungen vorhält.
Verletzungsverfahren sind als Kennzeichenstreitsachen in Teil 8 des Markengesetzes (§§ 140 ff. MarkenG) und in Art. 123 ff. UMV geregelt. Kennzeichenstreitsachen sind gem. § 140 Abs. 1 MarkenG Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Es handelt sich insoweit um Gerichtsverfahren insbesondere wegen der Verletzung von Markenrechten. Für die Verfahren gelten die allgemeinen Verfahrensgrundsätze der ZPO.
Als Beteiligte im Markenrecht übernehmen Markenämter die hoheitlichen Aufgaben bei der Registrierung von Marken und den damit verbundenen (Folge-) Verfahren. Regelungen und Zuständigkeiten der Markenämter sind abhängig vom jeweiligen Geltungsbereich der Marke. Für die Verwaltung des Madrid Systems (MMA und PMMA) ist die World Intellectual Property Organization (WIPO) mit Sitz in Genf zuständig.
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