Als Fristen in Markenvarfahren können einerseits starre, gesetzliche Fristen und andererseits flexiblere, verfahrensleitende Fristen unterschieden werden.
Kompetenzen Recht - Gesamtübersicht
Die in Markenverfahren verwendete Sprache richtet sich zunächst nach dem jeweiligen nationalen Markenrecht. So ist z.B. Verfahrenssprache im deutschen Markenrecht Deutsch. Besonderheiten bestehen im Unionsmarkenrecht, welches ein differenziertes System an Sprachregelungen vorhält.
Verletzungsverfahren sind als Kennzeichenstreitsachen in Teil 8 des Markengesetzes (§§ 140 ff. MarkenG) und in Art. 123 ff. UMV geregelt. Kennzeichenstreitsachen sind gem. § 140 Abs. 1 MarkenG Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Es handelt sich insoweit um Gerichtsverfahren insbesondere wegen der Verletzung von Markenrechten. Für die Verfahren gelten die allgemeinen Verfahrensgrundsätze der ZPO.
Als Beteiligte im Markenrecht übernehmen Markenämter die hoheitlichen Aufgaben bei der Registrierung von Marken und den damit verbundenen (Folge-) Verfahren. Regelungen und Zuständigkeiten der Markenämter sind abhängig vom jeweiligen Geltungsbereich der Marke. Für die Verwaltung des Madrid Systems (MMA und PMMA) ist die World Intellectual Property Organization (WIPO) mit Sitz in Genf zuständig.
Markengerichte entscheiden abschließend in markenrechtlichen Streitigkeiten. Die Zuständigkeit des Markengerichts richtet sich danach, welche nationale oder supranationale Marke Verfahrensgegenstand ist. Außerdem existieren regelmäßig unterschiedliche Zuständigkeiten für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung von Marken einerseits und der Verletzung von Marken andererseits.
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