Agenturvertrag Markenkreation - typische Regelungen

Typische Regelungen des Agenturvertrags über eine Markenkreation betreffen insbesondere die Definition der enthaltenen Leistungen bei gleichzeitiger Abgrenzung von nicht enthaltenen bzw. zusätzlich zu vereinbarenden und zu vergütenden Leistungen. Außerdem sind die Vergütung, Rechteeinräumung, Verschwiegenheit und Gewährleistung wichtige Bestandteile des Markenkreationsvertrags.

Leistungen

Der Markenkreationsvertrag muss die zu erbringenden Leistungen möglichst genau beschreiben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Vertragsgegenstand zumindest ästhetisch-künstlerisch geprägt ist. Insoweit ist eine abschließende, exakte Regelung häufig nicht möglich. Bei der Vertragsgestaltung sollte dennoch durch eine möglichst genaue Beschreibung, u.a. auch durch Nutzung einer Präambel, den Vertragsinhalt möglichst differenziert zu erfassen.

In der Praxis sind die Leistungsbestimmung und die Frage, welche Leistungen mit der vereinbarten Vergütung abgedeckt sind, konfliktanfällig. Zur Reduzierung, idealerweise auch Vermeidung von Konfliktpotenzial kann bereits bei der Vertragsgestaltung versucht werden, mögliche Zusatzaufgaben zu antizipieren und vertraglich zu regeln. Diese dienen dann einer Abgrenzung zwischen bereits mit dem vereinbarten Honorar vergüteten Leistungen einerseits und gesondert zu vergütenden Zusatzaufgaben andererseits.

Beispiel:

§ 2 Leistungen der Agentur 

Die Agentur entwickelt für die Auftraggeberin eine Marke für die geplanten Produkte, die den Anforderungen der §§ 3, 8 MarkenG sowie den Anforderungen der Art. 4, 7 UMV entspricht. 

Die Auftraggeberin gibt der Agentur in Anlage 1 zu diesem Vertrag ein Anforderungsprofil vor. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Anforderungsprofil zum Inhalt des Vertrages wird. Die Agentur verpflichtet sich, die Marke dem Anforderungsprofil entsprechend zu entwickeln. 

Es ist Aufgabe der Agentur, die Verfügbarkeit der entwickelten Marke sicherzustellen. Dies hat durch geeignete Mittel, insbesondere die Durchführung einer Verfügbarkeitsrecherche zu geschehen. Die Beauftragung eines Rechercheurs sowie die Kostentragung richtet sich nach den Bestimmungen des § 6. 

§ 3 Zusätzliche Leistungen der Agentur 

Auf Wunsch der Auftraggeberin kann die Agentur neben den beschriebenen Leistungen für die zu entwickelnde Marke folgende Aufgaben gegen ein gesondert zu vereinbarendes Honorar übernehmen: 

    • Planung, Durchführung und Analyse von Marktforschungsmaßnahmen in Form von Werbemitteltests, Meinungs- und Marktumfragen etc; 
    • Auswertung von durch die Auftraggeberin zur Verfügung gestelltem Material wie Marktforschungsergebnissen oder ähnlichem; 
    • Vorschläge für Layouts und Texte von Werbemitteln, in denen die Marke an ihre Zielgruppe kommuniziert wird. 

Die Agentur wird die in Erfüllung solcher Aufgaben ggf. gewonnenen Erkenntnisse bei der Kreation der Marke soweit wie möglich berücksichtigen. 

Vergütung

Bei der Vergütung ist zu differenzieren. Zunächst ist eine Vergütung für die (werkvertragsrechtlich geprägte) Kreation der Marke als solcher zu regeln. Sodann bedarf es einer Vergütungsregelung für die Einräumung der Nutzungsrechte an der Marke.

Aufgrund verschiedener Schwierigkeiten empfiehlt sich die Vereinbarung einer Pauschalvergütung, welche die beiden vorgenannten Bereiche insgesamt abdeckt.[3] Eine solche Pauschalvergütung wird auch unter dem geänderten Urhebervertragsrecht jedenfalls für die Werbewirtschaft noch für zulässig erachtet.[4]

Neben der eigentlichen Vergütung ist die Kostentragung für Fremdleistungen zu regeln.

Beispiel:

§ 5 Vergütung 

1. Für ihre Tätigkeit der Markenkreation sowie für die vertragsgemäße Einräumung von Nutzungsrechten am Arbeitsergebnis erhält die Agentur ein Honorar nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 

2. [Variante 1] Für die vertragsgemäße Schaffung eines markenfähigen Zeichens gemäß § 1 und § 2 erhält die Agentur ein Gesamthonorar von [Betrag] Euro. Das Honorar ist in [Zahl] gleichen Raten jeweils am [Datum] fällig. Mit der Vergütung sind sämtliche von der Agentur gemäß § 2 erbrachten Leistungen abgegolten, einschließlich aller Auslagen, insbesondere Reisekosten und Aufwendungen für Fremdleistungen auf Rechnung der Agentur. 

[Variante 2] Für die vertragsgemäße Schaffung eines markenfähigen Zeichens gemäß § 1 und § 2 erhält die Agentur für den Zeitraum vom Abschluss dieses Vertrages bis zur Abnahme der Marke durch die Auftraggeberin ein Honorar von [Betrag] Euro monatlich. Das Honorar ist jeweils am [Datum] fällig. Beide Parteien gehen bei der Festsetzung des Honorars von einem direkt zurechenbaren Zeitaufwand der Agentur von [Anzahl] Arbeitsstunden aus. Eine Anpassung des sich hieran orientierenden monatlichen Betrages erfolgt vierteljährlich. Sollte sich dabei eine Über- oder Unterschreitung des Zeitaufwandes von mehr als [Prozentsatz] vom Hundert ergeben, werden die Parteien über eine Neufestsetzung des Honorars verhandeln. Die Vergütung deckt sämtliche von der Agentur gemäß § 2 erbrachten Leistungen ab, einschließlich aller Auslagen, insbesondere Reisekosten und Aufwendungen für Fremdleistungen auf Rechnung der Agentur. 

3. Für die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 7 erhält die Agentur eine pauschale Vergütung von [Betrag] Euro. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Zahlung der Vergütung die Rechteeinräumung abschließend abgegolten ist. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Agentur, unter den besonderen Voraussetzungen des § 32a UrhG eine Anpassung ihrer Vergütung zu verlangen. 

4. Die Vergütung nach Abs. 3 wird bei Ablieferung und Abnahme der Marke fällig. Die Abnahme darf nicht aus künstlerisch-gestalterischen Gründen verweigert werden. 

Rechteeinräumung

Um die erschaffene Marke auch tatsächlich nutzen zu können, muss die Auftraggeberin entsprechende Nutzungsrechte erwerben. Diese sind nicht Bestandteil der Markenrechte und richten sich nach den für die Marke bestehenden Schutzrechten. Mögliche (abgestufte) Konstellationen an Schutzrechten sind

  • urheberrechtlicher Schutz,
  • designrechtlicher Schutz,
  • Schutzunfähigkeit.

Urheberrechtlicher Schutz scheitert häufig an den Anforderungen einer ausreichenden Schöpfungshöhe und kommt deshalb für eine Vielzahl an Marken nicht in Betracht. Andererseits kann, gerade bei Abschluss eines Kreationsvertrags von einer gewissen Gestaltungshöhe, welche über der Schutzunfähigkeitsgrenze liegt, ausgegangen werden. Damit kommt der zu kreierenden Marke regelmäßig mindestens designrechtlicher Schutz zu.[5]

Unabhängig von dieser Einordnung empfiehlt es sich, die Vertragsgestaltung an den (hohen) urheberrechtlichen Vorgaben auszurichten, einen urheberrechtlichen Schutz zu vereinbaren und so für beide Vertragspartner größtmögliche Rechtssicherheit zu realisieren.[6]

Vertraulichkeit

Bei der Vertragsgestaltung sollten auch Aspekte der Vertraulichkeit angemessen berücksichtigt werden. Die Markenkreation dient regelmäßig der Einführung neuer Produkte, welche bis zum Vertriebsstart aus unterschiedlichen Gründen geheim bleiben sollen. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung regelt den Schutz dieser Geschäftsgeheimnisse und ist vor allem im Interesse der Auftraggeberin. 

Gewährleistung

Regelungen über die Gewährleistung stellen klar, dass die Agentur die Marke frei von Sach- und Rechtsmängeln zu entwickeln hat. Die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen diese Vorgaben können individuell geregelt werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, auf die gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen.


Zweckmäßigerweise wird im Zusammenhang mit der Regelung der Gewährleistung auch der Mangelbegriff näher konkretisiert.


[3] Vgl. Fezer, Fammler, Hdb. d. Markenpraxis, 3. Aufl. 2016 *, II 1 W, Rn. 1145.

[4] Vgl. Fezer, Fammler, Hdb. d. Markenpraxis, 3. Aufl. 2016 *, II 1 W, Rn. 1145 m.w.N.

[5] Ausführlich hierzu Fezer, Fammler, Hdb. d. Markenpraxis, 3. Aufl. 2016 *, II 1 W, Rn. 1147 ff.

[6] Vgl. Fezer, Fammler, Hdb. d. Markenpraxis, 3. Aufl. 2016 *6, II 1 W, Rn. 1166 ff.

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