Einstweilige Verfügung bei Markenrechtsverletzungen

Einstweilige Verfügung

MarkenrechtMarkenrechtsverletzungen erfordern häufig eine sofortige Reaktion. Bereits wenige Tage unbefugter Zeichennutzung können zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen. Negative Folgen einer Markenrechtsverletzung sind etwa Verwässerung der Markenidentität, Fehlleitung von Kundschaft, Imageschäden. Das ordentliche Klageverfahren bietet für diese Situationen keine hinreichend schnelle Abhilfe. Stattdessen ist die einstweilige Verfügung das zentrale Instrument des markenrechtlichen Eilrechtsschutzes. Sie ermöglicht es dem Markeninhaber, eine Unterlassungsverpflichtung des Verletzers innerhalb weniger Tage und unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne mündliche Verhandlung gerichtlich durchzusetzen.

 

Allgemeines zur einstweiligen Verfügung

Allgemeine, rechtsgebietsübergreifende Informationen zur einstweiligen Verfügung, insbesondere zum rechtlichen Rahmen, zu Chancen und Risiken, Inhalten und Reaktionsmöglichkeiten finden sich im gesonderten Beitrag "Einstweilige Verfügung". Nachfolgend werden die spezifischen Besonderheiten einer einstweiligen Verfügung wegen Markenrechtsverletzungen dargestellt.

Ziel der einstweiligen Verfügung bei Markenrechtsverletzung

Mit der einstweiligen Verfügung wird das Ziel verfolgt, denjenigen, der Markenrechte verletzt schnellstmöglich zu einer Unterlassung zu verpflichten und diese Unterlassungsverpflichtung bei Bedarf im Rahmen durch entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen durchzusetzen.

Im Vergleich zu einem Hauptsacheverfahren können Unterlassungstitel durch eine einstweilige Verfügung deutlich schneller erzielt werden. Allerdings wirken diese lediglich vorläufig. Die dauerhafte Geltung muss gesondert erreicht werden. Dies ist entweder durch ein erfolgreiches Hauptsacheverfahren oder die Abgabe einer Abschlusserklärung möglich.

Besonderheiten der markenrechtlichen Verfügung

Die einstweiligen Verfügungen  in Kennzeichenstreitsachen sind gem. § 140 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) die Landgerichte sachlich ausschließlich zuständig. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Streitwerts.

Gemäß § 140 Abs. 2 MarkenG sind in nahezu allen Bundesländern durch Rechtsverordnung Kennzeichenstreitgerichte bestimmt worden, bei denen Markensachen für größere Gerichtsbezirke konzentriert sind. In Berlin und Brandenburg etwa ist gemeinsam das Landgericht Berlin als Kennzeichenstreitgericht zuständig, in Bayern das Landgericht München I. Diese Gerichte verfügen über besondere Sachkunde in markenrechtlichen Angelegenheiten.

Örtlich zuständig ist neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12 ff. ZPO) insbesondere der Begehungsort nach § 32 ZPO, der im Markenrecht sowohl den Handlungsort (z. B. Sitz des Verletzers) als auch den Erfolgsort (z. B. Ort des Inverkehrbringens oder der Internetnutzung im Inland) erfasst. Bei Rechtsverletzungen im Internet liegt der Erfolgsort nach der Rechtsprechung des BGH stets dort, wo die verletzte Marke geschützt ist, ohne dass es auf eine bestimmungsgemäße Ausrichtung der Website auf das Inland ankommt.[1]

Die (markenrechtliche) Abmahnung ist im markenrechtlichen Eilrechtsschutz von besonderer Bedeutung. Sie dient zunächst dem Kosteninteresse des Antragstellers, da andernfalls der Verletzer durch sofortiges Anerkenntnis die Verfahrenskosten auf den Antragsteller abwälzen kann (§ 93 ZPO). Darüber hinaus – und dies hat durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erheblich an Gewicht gewonnen – wahrt die Abmahnung die prozessuale Waffengleichheit und das rechtliche Gehör des Antragsgegners.

Die einstweiligen Verfügung setzt allgemein das Vorliegen eines Verfügungsgrundes und eines Verfügungsanspruchs voraus. Beide Elemente weisen im Markenrecht charakteristische Besonderheiten auf.

Das zentrale prozessuale Privileg des markenrechtlichen Eilrechtsschutzes ist die auf den Verfügungsgrund bezogene Dringlichkeitsvermutung des § 140 Abs. 3 MarkenG.  Zur Sicherung der im MarkenG bezeichneten Unterlassungsansprüche können einstweilige Verfügungen danach auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

Die Vorschrift wurde mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) eingefügt und ist dem Vorbild des § 12 Abs. 1 UWG nachgebildet. Praktisch bedeutet die Dringlichkeitsvermutung, dass der Antragsteller die Dringlichkeit seiner Lage nicht gesondert darlegen und glaubhaft machen muss. Sobald die Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht sind, wird der Verfügungsgrund vermutet. Die Vermutung ist widerlegbar.[4]

Die Dringlichkeitsvermutung entfällt, wenn der Antragsteller zu lange mit der Antragstellung zuwartet, nachdem er von der Verletzung und dem Verletzer Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Die für das Markenrecht geltenden Dringlichkeitsfristen sind von der Rechtsprechung nicht einheitlich festgelegt worden; die Obergerichte gehen überwiegend von einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen aus, wobei einzelne Gerichte auch längere Fristen ansetzen.

Der Verfügungsanspruch entspricht dem in der Hauptsache geltend zu machenden Unterlassungsanspruch, der sich im Markenrecht wegen Markenrechtsverletzung  in aller Regel aus § 14 Abs. 5 MarkenG ergibt. Der Antragsteller hat diesen Anspruch gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der volle Beweis ist nicht erforderlich. Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Gericht die überwiegende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen für gegeben erachten muss.

Der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG hat seinem materiell-rechtlichen Gehalt nach im Wesentlichen rechtssichernden Charakter; er kann daher – anders als echte Leistungsansprüche – grundsätzlich im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.


[1] BGH, 08.03.2012, I ZR 75/10 – OSCAR. Vgl. auch Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 140 Rn. 31 f.

[4] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 140 Rn. 72 ff.

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