Eine weitere Form der Irreführung kann sich auf vermeintliche Notwendigkeiten beziehen, die tatsächlich aber nicht gegeben sind. § 5 Abs. 2 Nr. 5 UWG verbietet insoweit die irreführende Angaben über die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur. Einen gewissen Anwendungsschwerpunkt findet diese Norm insoweit im Werkvertragsrecht, z.B. bei KFZ-Werkstätten.
Recht: Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und mehr
Ein Verhaltenskodex ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG eine Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmen, zu welchem sich diese in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben. Weist der Unternehmer auf die Befolgung eines Verhaltenskodex hin, so muss dies der Wahrheit entsprechen, anderenfalls handelt er wegen Irreführung nach § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 UWG wettbewerbswidrig.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG dürfen keine unwahren oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers gemacht werden. Dies würde eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen. Eine Irreführung liegt dabei Insbesondere dann vor, wenn sich die irreführenden Angaben auf Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen beziehen.
Rechtsbruch kann unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbswidrig sein. Unlauter handelt nach § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Unlauterkeit nach § 3a setzt insoweit neben den allgemeinen Voraussetzungen der Unlauterkeit und dem Verstoß gegen eine Rechtsnorm vor allem auch voraus, dass es sich bei der verletzten Rechtsnorm um eine sog. Marktverhaltensregelung handelt. Nicht jeder Rechtsbruch ist unlauter, sondern nur Verstöße gegen wettbewerbsrechtlich besonders qualifitzierte Normen, die Marktverhaltensregelungen.
Bei Marktverhaltensregelungen handelt es sich um außerhalb des UWG angesiedelte Normen, die wettbewerbsrechtliche Bedeutung haben. Ausgangspunkt hierfür ist die Vorschrift des § 3a UWG. Danach können auch Rechtsverstöße gegen solche Normen wettbewerbswidrig sein (z.B. Verstöße gegen das Telemediengesetz, das Heilmittelwerbegesetz oder gegen die AGB-Regelungen des BGB). Voraussetzung hierfür ist, dass die zugrunde liegenden Normen auch das Marktverhalten regeln. Insoweit ist zur Ermittlung eines Wettbewerbsverstoßes neben dem eigentlichen Rechtsverstoß gegen die jeweilige Norm auch festzustellen, ob eine Marktverhaltensregelung vorliegt. Marktverhaltensregelungen existieren für verschiedene Bereiche mit Bezug auf einzelne Berufe, Produkte, deren Absatz, Geschäfte / Unternehmen und mit Bezug auf weitere Bereiche.
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