Eine weitere Form der Irreführung kann sich auf vermeintliche Notwendigkeiten beziehen, die tatsächlich aber nicht gegeben sind. § 5 Abs. 2 Nr. 5 UWG verbietet insoweit die irreführende Angaben über die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur. Einen gewissen Anwendungsschwerpunkt findet diese Norm insoweit im Werkvertragsrecht, z.B. bei KFZ-Werkstätten.
Hierdurch sollen die Geschäftspraktiken von Werkstätten etc. verhindert werden, dem Kunden unnötige Reparaturen dadurch „aufzuschwatzen", dass sie wahrheitswidrig behaupten, eine bestimmte Reparatur sei notwendig.
Beispiel:
Die Glühlampe eines Scheinwerfers ist defekt. Der Kfz- Mechaniker erklärt dem Kunden es müsse "aus Sicherheitsgründen" der gesamte Scheinwerfer ausgetauscht werden.
Daraus folgt, dass auch in einem Beratungsgespräch nur solche Angaben gemacht werden dürfen, die zum einen der Wahrheit entsprechen und zudem nicht geeignet sind, den Verbraucherin die Irre zu führen und so unlauter auf seine Entscheidung einzuwirken.