Einlegung, Begründung und Beratung vom Steueranwalt
Bescheide des Finanzamts müssen zunächst mit einem Einspruch angegriffen werden, um die Bestandskraft des (Steuer-, Haftungs- oder sonstigen) Bescheids zu verhindern. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Der Einspruch soll begründet werden. Soweit innerhalb der Einspruchsfrist ausreichend Zeit für eine Begründung des Einspruchs verbleibt, erstellt ein erfahrener Steueranwalt den Einspruch direkt mit Begründung. In Eilfällen wird zunächst ein einfacher, fristwahrender Einspruch eingelegt, der später begründet wird. Ist die Einspruchsfrist bereits abgelaufen, kann ggf. der mit einem Einspruch verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiter helfen.
Nach Einlegung des Einspruchs übernehmen wir die umfassende Vertretung im Einspruchsverfahren. Wir reagieren auf alle Anfragen des Finanzamts unter Berücksichtigung der zuvor festgelegten individuellen Strategie. Die Einspruchsentscheidung des Finanzamts werten wir individuell aus und stimmen mit unseren Mandanten das weitere Vorgehen ab. Insbesondere prüfen wir die Erfolgsaussichten einer Klage vor dem Finanzgericht.
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