Das Steuerrecht regelt die Entstehung und die Erhebung von Steuern und Zöllen. Steuern sind gem. § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Werden Steuern oder Zölle nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann dies durch das Steuerstrafrecht sanktioniert sein.
Deutsches Steuerrecht
Das materielle deutsche Steuerrecht ist in einer Vielzahl von Einzelsteuergesetzen geregelt, z.B. dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Umsatzsteuergesetz. Daneben existieren spezielle Verfahrensregelungen, die für alle Steuerarten gelten. Regelungen für das außergerichtliche Verfahren finden sich in der Abgabenordnung (AO). Das gerichtliche Verfahren ist in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt.
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Zollrecht
Das Zollrecht ist in der Europäischen Union einheitlich im Zollkodex geregelt. Damit gilt auch in Deutschland europäisches Zollrecht. Neben den europarechtlichen Vorschriften existieren teilweise auch noch nationale Zollvorschriften. Die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 4 Nr. 10 und 11 des Zoillkodexes sind gem. § 3 Abs. 3 AO Steuern. Das Zollrecht kann insoweit dem Steuerrecht untergeordnet werden.
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Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafrecht sanktioniert unter bestimmten Voraussetzung die Nichtzahlung von Steuern und Zöllen. Zentraler Straftatbestand ist die Steuerhinterziehung. Dabei kann die Bestrafung vermieden werden, soweit der Betroffene rechtzeitig eine wirksame Selbstanzeige abgibt. Steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte ermittelt die Steuerfahndung.
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