Das Vollstreckungsverfahren ist in den §§ 249 ff. AO geregelt. Unter bestimmten – regelmäßig strengen – Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige eine Vollstreckung ganz oder teilweise sowie vorübergehend oder dauerhaft abwehren.
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Die Vollstreckungsbehörde kann gem. § 297 Abgabenordnung (AO) die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen Unterfall des § 258 AO. Durch die Aussetzung der Verwetung können die nachteiligen Folgen einer Vollstreckung durch das Finanzamt zeitweise beseitigt werden.
Durch die einstweilige Einstellung der Vollstreckung gem. § 258 AO können unbillige Nachteile für den Steuerpflichtigen vermieden werden. Durch einen erfolgreichen Antrag auf einstweilige Einstellung wird die Vollstreckung vorübergehend unterbrochen. Der Betroffene kann die dadurch gewonnene Zeit nutzen, seine steuerlichten Pflichten zu regeln und unberechtigte Forderungen des Finanzamts abzuwehren.