Haftung im Steuerrecht

Haftung für Steuerschulden

Haftung für SteuerschuldenKönnen Steuerschulden beim Steuerpflichtigen nicht beigetrieben werden, so kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerschulden bei Dritten geltend machen. Diese sind zwar nicht Steuerschuldner. Aufgrund bestimmter Voraussetzungen oder Verhaltensweisen trifft den Dritten jedoch eine Haftung für die (fremden) Steuerschulden. Die Haftung für Steuerschulden kann mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht, soweit einer der nachfolgend genannten Tatbestände vorliegen.

Haftung Geschäftsführer / Vertreter, § 69 AO

Haftung Geschäftsführer und VertreterVertreter von natürlichen oder juristischen Personen können unter bestimmten Voraussetzungen für die Steuerschulden der von Ihnen vertretenen Personen haften. Dies betrifft u.a. Geschäftsführer oder Gesellschafter, welche für die Steuerschulden der Gesellschaft haften. Dabei handelt es sich um eine unbeschränkte Haftung, der auch eine rechtsformbezogene Haftungsbeschränkung wie beispielsweise bei der GmbH nicht entgegen steht. Die Vertreter haften also umfassend mit ihrem Privatvermögen! Insoweit ist es wichtig, die Haftungsvoraussetzungen zu kennen und diese möglichst frühzeitig zu vermeiden. Gerade GmbH-Geschäftsführern werden von Finanzämtern immer wieder auf Haftung in Anspruch genommen, falls bei der (i.d.R. insolventen) GmbH keine Steuerforderungen mehr beigetrieben werden können.

Haftung Arbeitgeber für Lohnsteuer, § 42d EStG

Haftung Arbeitgeber LohnsteuerUnter bestimmten Voraussetzungen haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuerzahlungen seiner Arbeitnehmer. Damit kann das Finanzamt beim Arbeitgeber für diesen fremde Steuerschulden, nämlich solche des Arbeitnehmers geltend machen. Hierzu erlässt das Finanzamt einen Haftungsbescheid, in dem die jeweiligen Einzelheiten geregelt sind.

Haftungsbescheid

HaftungsbescheidDer Haftungsbescheid bietet dem Finanzamt die Möglichkeit, einen Haftungsschuldner für Steuerschulden in Anspruch zu nehmen, die bei einem Dritten als eigentlich Steuerpflichtigem entstanden sind. Es müssen dabei bestimmte Voraussetzungen der Haftung für Steuerschulden vorliegen. Außerdem muss das Finanzamt sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt haben. Andernfalls ist der Haftungsbescheid rechtswidrig. Einzelheiten zum Haftungsbescheid sind in § 191 AO geregelt. Zu beachten ist, dass der Haftungsbescheid selbst rein deklaratorische Wirkung hat. Die materiell-rechtlichen Grundlagen der Haftung sind in den jeweiligen Haftungsvorschriften geregelt.

Der Duldungsbescheid

Mit dem Duldungsbescheid wird, ebenso wie beim Haftungsbescheid, eine fremde Leistungspflicht begründet. Allerdings begründet der Duldungsbescheid keine eigenen materiell-rechtlichen Ansprüche. Er beschränkt vielmehr bestimmte Einwendungen Dritter. Der Duldungsbescheid muss rechtzeitig mit dem Rechtsmittel des Einspruchs, anschließend ggf. auch noch mit einer finanzgerichtlichen Klage angegriffen werden.

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