Die Aussetzung der Vollziehung kann gem. § 361 Abs. 2 S. 5 AO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Bei der Antragstellung empfiehlt es sich insoweit klarzustellen, dass eine Sicherheitsleistung nicht erwünscht ist. Es sollte ausdrücklich beantragt werden, AdV ohne Sicherheitsleistung zu gewähren und dies kurz begründet werden.
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