Finanzgericht: AdV, Klage, Verhandlung, Urteil

Klageschrift zum Finanzgericht mit Begründung

Klageschrift ausführlichRegelmäßig sollte eine Klage an das Finanzgericht mit einer Begründung versehen werden, auch wenn bei Finanzgericht gem. § 76 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Amtsermittlingspflicht gilt. Eine begründete Klageschrift erhöht die Erfolgsaussichten und kann zu einer Beschleunigung des Verfahrens beitragen. Einzelheiten zu den Anträgen, der Struktur und den Inhalte einer finanzgerichtlichen Klagebegründung können den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden.

Klagearten Finanzgericht

Klagearten FinanzgerichtKlagen vor dem Finanzgericht können mit unterschiedlicher Zielsetzung erfolgen. Abhängig von den angestrebten Zielen werden unterschiedliche Klageanträge formuliert. Man kann dabei verschiedene, nachfolgend genannte Klagearten unterscheiden. Klageanträge und Klagearten können in einem einzelnen Klageverfahren kombiniert werden.

Anfechtungsklage Finanzgericht

Mit der in § 40 Abs. 1 Fall 1 FGO geregelten Anfechtungsklage werden existierende Verwaltungsakte angegriffen. Es kann entweder die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder dessen Änderung erreicht werden. 

Verpflichtungsklage Finanzgericht

Die Verpflichtungsklage ist eine Klageart vor dem Finanzgericht. Mit der Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Fall 2 FGO wird die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt. Es wird insoweit danach unterschieden, ob die Behörde tätig wurde oder bisher untätig blieb. 

Bescheidungsklage Finanzgericht

Ausgangspunkt der Bescheidungsklage nach § 101 S. 2 FGO ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, mit welcher der Kläger nicht einverstanden ist. Mit der Bescheidungsklage kann er eine erneute Ermessensentscheidung der Finanzbehörde erreichen. Eine unmittelbare Entscheidung des Finanzgerichts ist hingegen nicht möglich, da das Finanzgericht (abgesehen vom Fall der Ermessensreduzierung auf Null) keine eigene Ermessensentscheidung treffen kann.

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