Klageschrift zum Finanzgericht mit Begründung

Klageschrift ausführlichRegelmäßig sollte eine Klage an das Finanzgericht mit einer Begründung versehen werden, auch wenn bei Finanzgericht gem. § 76 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Amtsermittlingspflicht gilt. Eine begründete Klageschrift erhöht die Erfolgsaussichten und kann zu einer Beschleunigung des Verfahrens beitragen. Einzelheiten zu den Anträgen, der Struktur und den Inhalte einer finanzgerichtlichen Klagebegründung können den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden.

Formalien

Die mit einer Begründung versehene Klage zum Finanzgericht enthält zunächst die Elemente der einfachen Klage, soweit nicht vorab bereits eine einfache Klage eingereicht wurde (z.B. aus fristwahrenden Gründen). Die Elemente der einfachen Klage werden um den oder die Anträge und die ausführliche Begründung (Sachverhalt und rechtliche Würdigung) ergänzt. 

Klageanträge

Die (Haupt-) Anträge variieren je nach Klageart. Es ist eine Kombination verschiedener Klageanträge möglich, welche in der Praxis allerdings eher selten geschieht.

Neben den Klageanträgen können weitere Anträge sinnvoll sein. Zu nennen ist insoweit insbesondere der Antrag nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO, dass die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Hierdurch kann ggf. eine Erstattung der dem Kläger im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten erreicht werden. Damit der Kläger eine Kostenerstattung für das Vorverfahren erhält, muss das Gericht gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklären. Neben einem entsprechenden Antrag sollte der Kläger hierauf kurz in seiner Begründung eingehen, wobei eine knappe Darstellung der Voraussetzungen regelmäßig ausreicht. 

Begründung der Klage

Bei der Begründung der Klage ist zwischen

  • Sachverhalt und
  • rechtlicher Würdigung

zu differenzieren, wobei insbesondere die hohe Bedeutung der Sachverhaltsdarstellung angemessen zu berücksichtigen ist.

Der Sachverhalt kann, vergleichbar zur Einspruchsbegründung, weiter in einen Übersichtsteil, eine Darstellung der Grundlagen und des bisherigen Verfahrensgangs unterteilt werden.

Die rechtliche Würdigung erfolgt, ebenfalls wie bei der Begründung eines Einspruchs, strukturiert unter Orientierung an den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen der einschlägigen Normen. Eventuell vorhandene Nachweise aus Literatur, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung werden benannt und ggf. in Kopie überreicht.

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