Der Anordnungsanspruch ist eine der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Finanzgericht. Bei der Sicherungsanordnung ist Anordnungsanspruch ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers. In der Hauptsache würde dieser Anspruch durch allgemeine Leistungsklage oder Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Bei der Regelungsanordnung ist Anordnungsanspruch der Anspruch des Antragstellers auf Vornahme einer bestimmten Handlung oder Herstellung eines bestimmten Zustands.
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Eine Klage vor dem Finanzgericht schließt sich insbesondere an ein erfolgloses Einspruchsverfahren an. Ist der Einspruch gegen einen Steuerbescheid nicht erfolgreich, kann diese Entscheidung der Finanzbehörde mit einer Klage vor dem Finanzgericht gerichtlich überprüft werden. Daneben kann das Finanzgericht unter bestimmten Voraussetzungen auch direkt, d.h. ohne Durchführung eines Vorverfahrens angerufen werden. Durch ein finanzgerichtliches Klageverfahren hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit einer ggf. weiteren und vor allem objektiven Beurteilung seines individuellen Steuer-Sachverhalts. Anders als im Einspruchsverfahren eintscheidet nicht die Behörde, die schon den Steuerbescheid erlassen hat, sondern ein neutrales, unabhängiges Gericht. Bei der Klage vor dem Finanzgericht sind neben verschiedenen materiellrechtlichen auch prozessualen Besonderheiten zu beachten.
Um beim Finanzgericht die Einhaltung der Klagefrist von einem Monat sicherzustellen, kann zunächst eine einfache Klageschrift eingereicht werden. Es handelt sich dabei um eine Klageschrift ohne Begründung. Zur Wirksamkeit muss die Klage verschiedene (Mindest-) Voraussetzungen berücksichtigen. Daneben können fakultativ weitere ergänzende Angeben gemacht werden, um eine optimale Ausgangspostion beim Finanzgericht und dem finanzgerichtlichen Rechtschutz sicherzustellen.