Anfechtungsklage Finanzgericht

Mit der in § 40 Abs. 1 Fall 1 FGO geregelten Anfechtungsklage werden existierende Verwaltungsakte angegriffen. Es kann entweder die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder dessen Änderung erreicht werden. 

Die Anfechtungsklage ist nur statthaft, wenn ein Verwaltungsakt (§ 118 S. 1 AO) angegriffen wird. Sind andere Aktivitäten der Finanzbehörde Gegenstand der Klage, kommt eine Anfechtungsklage nicht in Betracht. Derartige Ansprüche sind mit anderen Klagearten, insbesondere einer Verpflichtungsklage oder einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen.

Mit der Anfechtungsklage können zwei Ziele verfolgt werden: die Aufhebung des Verwaltungsakts oder zu dessen Änderung.

Die erfolgreiche Aufhebung des Verwaltungsaktes führt dazu, dass der bisherige Zustand wiederhergestellt wird. Regelmäßig tritt dadurch - falls vorhanden - der vorangegangene Steuerbescheid wieder in Kraft. Zu beachten ist insoweit, dass dieser frühere Bescheid wegen Ablauf der Einspruchsfrist regelmäßig nicht mehr mit dem Einspruch angegriffen ist. Daher ist vor einer auf Aufhebung gerichteten Antragstellung sorgfältig zu prüfen, ob die daraus resultierenden Ergebnisse auch tatsächlich gewünscht sind. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der Klageantrag als Änderungsantrag (s.u.) zu formulieren.

Der Antrag zur Aufhebung eines Steuerbescheids kann beispielsweise wie folgt lauten:

… und werden beantragen:
1. Die Bescheide
für [Jahr] über [Steuerart] vom [Datum des Bescheids]
für [Jahr] über [Steuerart] vom [Datum des Bescheids]

in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom [Datum]
werden aufgehoben.

Klageanträge zur Aufhebung von Leistungsbescheiden oder Duldungsbescheiden werden in vergleichbarer Form gestellt. Richtet sich der Klageantrag gegen einen Feststellungsbescheid, wird die Korrektur der einzelnen Feststellungen angestrebt. Hier muss im Klageantrag differenziert werden, welche Feststellungen angegriffen werden, z.B. Art, Wert und/oder Zurechnung der festgestellten Bemessungsgrundlagen.

Gegenstand der Anfechtungsklage ist gem. § 44 Abs. 2 FGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt der Einspruchsentscheidung. Dementsprechend wird die Einspruchsentscheidung im Klageantrag aufgeführt. In Ausnahmefällen kann die Einspruchsentscheidung allerdings auch isoliert angegriffen werden, soweit in dieser als solcher erstmals eine Beschwer liegt. Dies betrifft insbesondere die Fälle der sog. Verböserung, bei denen zwar der Ausgangsbescheid im Einspruchsverfahren einerseits antragsgemäß abgeändert wird, andererseits aber aus anderen Gründen nachteilig abgeändert wird. In diesen Fällen kann ohne neuerliches Einspruchsverfahren die erstmalige Beschwer direkt mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Ein Klageantrag kann z.B. lauten:

… und werden beantragen:
1. Die Festsetzung der [Steuerart und Veranlagungszeitraum] ohne die in der Einspruchsentscheidung vom [Datum] ausgesprochene Verböserung dahingehend, dass [Verböserung ausführen] vorzunehmen.

Soweit der Einspruch vom Finanzamt zu Unrecht als unzulässig verworfen wurde, kann die Einspruchsentscheidung ebenfalls isoliert angegriffen werden. In diesen Fällen liegt die Beschwer des Steuerpflichtigen darin, dass ihm eine Sachentscheidung vorenthalten wird. Mit der Anfechtungsklage verfolgt der Steuerpflichtige dann das Ziel, eine solche Sachentscheidung zu erhalten. Der Klageantrag kann lauten:

… und werden beantragen:
1. Die Einspruchsentscheidungen vom [Datum] aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Einspruch sachlich zu entscheiden.

Mit der auf eine Änderung gerichteten Anfechtungsklage werden nur einzelne Aspekte des Bescheids angegriffen. Diese sind im Antrag entsprechend zu benennen. Dabei kann der Kläger entweder einen bestimmten Steuerbetrag benennen, auf einzelne Beträge der Bemessungsgrundlage abstellen oder Steuersatz und Steuertarif angreifen.

Soll ein bestimmter Steuerbetrag angegeben werden, kann der Antrag wie folgt lauten:

… und werden beantragen:
1. Der Bescheid für [Jahr] über [Steuerart] vom [Datum des Bescheids] in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom [Datum] wird dahin geändert, dass die [Steuerart] auf [Betrag] EUR herabgesetzt wird.

Dieser Antrag kann in zweierlei Hinsicht Schwierigkeiten bereiten. Zunächst muss der Kläger den Betrag selbst berechnen. Hierzu sind regelmäßig komplexe Erwägungen anzustellen und eventuell auch Wechselwirkungen verschiedener ineinandergreifender Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen. Es besteht insoweit ein nicht unerhebliches Risiko für den Kläger, einen fehlerhaften Betrag im Antrag aufzuführen. Dies führt zum Folgeproblem, dass der Kläger entweder mit einer anteiligen Kostentragung belastet ist (bei zu hoher Klageforderung) oder zu geringe berechtigte Forderungen stellt, über welche das Finanzgericht gem. § 96 Abs. 1 S. 2 FGO nicht hinausgehen darf.

Die vorgenannten Probleme werden vermieden, wenn der Kläger mit seinem Antrag auf die Änderung der Besteuerungsgrundlage etc. abstellt. Dies eröffnet eine größere Flexibilität und höhere Gewähr zur Ermittlung des tatsächlich zutreffenden Ergebnisses bei gleichzeitiger Vermeidung von Kostenrisiken. Die entsprechenden Anträge können etwa wie folgt formuliert werden:

… und werden beantragen:
1. Der Bescheid für [Jahr] über [Steuerart] vom [Datum des Bescheids] in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom [Datum] wird dahin geändert, dass [zu ändernde Besteuerungsgrundlage konkret benennen, z.B. „der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 10.000 EUR vermindert wird“].
… und werden beantragen:
1. Der Bescheid für [Jahr] über [Steuerart] vom [Datum des Bescheids] in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom [Datum] wird dahin geändert, dass [zu ändernder Steuersatz konkret benennen, z.B. „der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c. UStG angewendet wird“].

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