Amtshaftungsansprüche ergeben sich aus § 839 BGB, Art. 34 GG. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Amtspflicht, so hat der Verletzte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens. Amtshaftungsansprüche im steuerrechtlichen Kontext können vor allem bei der Erstattung von Kosten für das Einspruchsverfahren relevant werden, welche i.d.R. als solche nicht erstattungsfähig sind. Eine Kostenerstattung ist hier nur unter den (strengen) Voraussetzungen des § 839 BGB, Art. 34 GG möglich.
Steuerverfahren und Steuerstreit
Finanzämter haben Amtspflichten. Die Verletzung von Amtspflichten kann zur Amtshaftung führen. Nachfolgend sind Beispiele und Fundstellen zur Rechtsprechung aufgeführt, um im Einzelfall eine Einordnung vornehmen zu können. Der Fokus richtet sich dabei insbesondere auf das Einspruchsverfahren.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) bietet die Möglichkeit, im Fall einer versäumten (Einspruchs-) Frist ausnahmsweise doch noch die Überprüfung eines (Steuer-) Bescheids zu erreichen. Die Wiedereinsetzung ist sowohl auf Antrag des Betroffenen, als auch von Amts wegen möglich. Es müssen jeweils bestimmte Voraussetzungen beachtet werden. Außerdem muss ggf. eine reletiv kurze Frist für die Wiedereinsetzung eingehalten werden.
Der Einspruch beim Finanzamt hat keine aufschiebende Wirkung, § 361 Abs. 1 S. 1 AO. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige trotz seines Einspruches gegen den fehlerhaften Steuerbescheid beim zuständigen Finanzamt verpflichtet ist, die vom Finanzamt festgesetzte Steuerschuld zu begleichen. Kommt der Steuerschuldner dieser Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nach, muss er mit der Festsetzung von Säumniszuschlägen rechnen. Außerdem droht die Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt. Abhilfe dagegen kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) schaffen.
Voraussetzung einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch das Finanzamt ist gem. § 361 Abs. 2 S. 2 Var. 1 AO u.a. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts.