Steuerverfahren und Steuerstreit

Unbillige Härte bei AdV

Unbillige Härte ist gem. § 361 Abs. 2 S. 2 Var. 2 AO eine der Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch das Finanzamt.

Sicherheitsleistung bei AdV

Die Aussetzung der Vollziehung kann gem. § 361 Abs. 2 S. 5 AO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Bei der Antragstellung empfiehlt es sich insoweit klarzustellen, dass eine Sicherheitsleistung nicht erwünscht ist. Es sollte ausdrücklich beantragt werden, AdV ohne Sicherheitsleistung zu gewähren und dies kurz begründet werden.

Finanzgericht (FG)

Finanzgericht FG

Finanzgerichtliche Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) betreffen Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten. Sie werden in erster Instanz vor dem Finanzgericht geführt. Beteiligt sind dabei einerseits der Steuerpflichtige und andererseits die Finanzverwaltung, insbesondere die Finanzämter. Das finanzgerichtliche Verfahren kann als Eilverfahren und/oder als Klageverfahren geführt werden. Soweit möglich, findet im Rahmen des Verfahrens eine mündliche Verhandlung statt. Das finanzgerichtliche Verfahren endet mit einer Entscheidung des Finanzgerichts, meist einem Urteil, falls der Kläger die Klage nicht vorher zurücknimmt oder eine Erledigungserklärung erfolgt. Entscheidungen des Finanzgerichts können ggf. mit Rechtsmitteln angegriffen und so i.d.R. eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) herbeigeführt werden.

Vertretung vor dem Finanzgericht

Grundsätzlich kann jeder Prozessfähige seinen Steuerprozess vor den Finanzgerichten selbstständig führen und in eigener Person sämtliche Verfahrenshandlungen vornehmen, § 62 Abs. 1 FGO. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich in jedem Stadium des Verfahrens gemäß § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten zu lassen.  

Akteneinsicht beim Finanzgericht

Im finanzgerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit einer weitreichenden Akteneinsicht. Eine Akteneinsicht ist bereits ab Einreichung der Antrags- oder Klageschrift sowie auch im weiteren Verfahrensablauf möglich. Die Beteiligten können nach § 78 FGO die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen zu lassen. Dies ist insbesondere in umfangreicheren Verfahren, wenn Akten eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde betroffen sind, von erheblicher Bedeutung. 

Unverbindliche Anfrage