Persönliche Stundungsgründe sind eine der Voraussetzungen für eine Stundung gem. § 222 Abgabenordnung (AO). Sie betreffen die individuellen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Persönliche Stundungsgründe müssen für den jeweiligen Einzelfall individuell festgestellt werden. Es exisitiert eine umfangreiche Rechtsprechung, an welcher eine gewisse Orientierung erfolgen kann.
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Das Finanzamt kann Steuerforderungen gem. § 227 Abgabenordnung (AO) ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. Der Erlass führt zum dauerhaften Wegfall der konkreten Steuerforderung. Ein Antrag auf Erlass von Steuern bietet sich insbesondere in Fällen an, in denen andere Rechtsmittel nicht mehr gegeben sind, z.B. ein Einspruch wegen Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr möglich ist.