Steuerverfahren und Steuerstreit

Verpflichtungsklage Finanzgericht

Die Verpflichtungsklage ist eine Klageart vor dem Finanzgericht. Mit der Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Fall 2 FGO wird die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt. Es wird insoweit danach unterschieden, ob die Behörde tätig wurde oder bisher untätig blieb. 

Bescheidungsklage Finanzgericht

Ausgangspunkt der Bescheidungsklage nach § 101 S. 2 FGO ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, mit welcher der Kläger nicht einverstanden ist. Mit der Bescheidungsklage kann er eine erneute Ermessensentscheidung der Finanzbehörde erreichen. Eine unmittelbare Entscheidung des Finanzgerichts ist hingegen nicht möglich, da das Finanzgericht (abgesehen vom Fall der Ermessensreduzierung auf Null) keine eigene Ermessensentscheidung treffen kann.

Beweislast im Steuerprozess

Bei einer Klage vor dem Finanzgericht passiert es nicht selten, dass bestimmte Tatsachen nicht aufgeklärt werden können. Es stellt sich sodann die Frage, zu wessen Lasten diese Unaufklärbarkeit geht. Dies hängt von der Beweislastverteilung ab.

Mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht

Nachdem die Argumente der Parteien schriftsätzlich ausgetauscht sind, erfolgt abhängig vom Terminstand des Finanzgerichts und vorbehaltlich besonderer Verhandlungsarten die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung.

Besondere Verhandlungsarten Finanzgericht

Die Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht verschiedene besondere Verhandlungsarten vor. Je nach Fallgestaltung können diese gegenüber dem allgemeinen finanzgerichtlichen Verfahren verschiedene Vorteile aufweisen. Zu nennen sind insbesondere die Möglichkeiten einer beschleunigten und/oder ein vernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits.

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