Das Finanzamt prüft nach Eingang eines Einspruchs zunächst, ob dieser überhaupt zulässig ist. Liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vor, so wird der Einspruch nach § 358 AO als unzulässig verworfen. Andernfalls wird die Prüfung fortgesetzt. Es wird dann geprüft, ob der Einspruch auch begründet ist, d.h. ob die vom Einspruchsführer vorgebrachten Argumenten zutreffend sind und der Steuerbescheid geändert werden muss.
Steuerverfahren und Steuerstreit
Soll gegen einen Bescheid beim Finanzamt Einspruch eingelegt werden, so beträgt die Frist für den Einspruch einen Monat nach dessen Bekanntgabe, § 355 Abs. 1 AO. Geht der Einspruch verspätet ein, weist ihn das Finanzamt als unzulässig zurück. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. In besonders begründeten Fällen kann bei einer versäumten Frist die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden.
Hat der Steuerpflichtige gegen eine Entscheidung des Finanzamtes Einspruch eingelegt, so ist die Behörde verpflichtet ihre ursprüngliche Entscheidung nochmals zu überprüfen. Zunächst muss der Einspruch selbst fristgerecht eingelegt werden. Im anschließenden Einspruchsverfahren kann das Finanzamt dem Einspruchsführer verschiedene (weitere) Fristen setzen, die unbedingt beachtet werden müssen.

Ein einfacher, fristwahrender Einspruch beim Finanzamt dient primär der Einhaltung der Einspruchsfrist. Der Steuerpflichtige kann damit seine Rechte wahren und eine Überprüfung des angegriffenen (Steuer-) Bescheids veranlassen. Dies wäre ihm nach Ablauf der Einspruchsfrist regelmäßig nicht mehr möglich. Deshalb ist ein fristgerechter Einspruch beim Finanzamt von zentraler Bedeutung. Beim einfachen Einspruch wird aus Zeitgründen (jedenfalls vorläufig) auf eine Begründung verzichtet. Allerdings muss auch der einfache Einspruch bestimmte Mindestvoraussetzungen berücksichtigen.

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid beim Finanzamt sollte grundsätzlich begründet werden. Eine Einspruchsbegründung ist zwar nicht vorgeschrieben. Es gilt für das Finanzamt der Amtsermittlungs- / Untersuchungsgrundsatz gem. § 88 Abgabenordnung (AO). Allerdings werden durch einen sorgfältig begründeten Einspruch die Chancen des Steuerpflichtigen auf einen für ihn positiven und zeitnahen Verfahrensabschluss deutlich erhöht. Bei der Einspruchsbegründung sollten bestimmte Inhalte berücksichtigt werden, um maximale Erfolgschancen zu erzielen.
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