Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG

Durch das Vervielfältigungsrecht soll dem Urheber ein Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen gesichert werden, die darin bestehen, dass ein Werkgenuss nicht durch das Original selbst, sondern durch Vervielfältigungen desselben geschieht. Angesichts der Tatsache, dass das Original meist nur einem relativ geringen Personenkreis zugänglich ist, erschließt sich die große Bedeutung dieses Verwertungsrechts sofort.

Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen. Auf die Anzahl oder das Verfahren kommt es dabei nicht an, § 16 UrhG.

Beispiele: Kopieren von CDs, Erstellen von Tonbandaufnahmen, Fotografien, Büchern, Noten oder Fernsehaufzeichnungen.

Die Aufnahme der Lieblingsfernsehserie ist also jedenfalls zunächst ein Verstoß gegen das ausschließlich dem Urheber zustehende Vervielfältigungsrecht. Warum dies in verschiedenen Fällen dennoch unbedenklich ist, wird hier dargestellt.

Der Begriff der Vervielfältigung umfasst jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Demnach muss lediglich eine körperliche Fixierung erfolgen, wodurch sie die Vervielfältigung zugleich von den anderen Formen der unkörperlichen Verwertung unterscheidet. Welchem menschlichen Sinn das Werk wahrnehmbar gemacht wird ist unerheblich. Auch der Umfang oder die Anzahl der Vervielfältigungen spielt hierbei keine Rolle, selbst die Vervielfältigung des kleinsten Teils fällt unter § 16 UrhG.

Beispiele: Die Kopie eines Werkes auf Tageslichtfolie ist eine Vervielfältigung, nicht aber deren Projektion. Auch die Übertragung eines Werkes in einen Binärcode, der durch Computer verarbeitet werden kann, führt zu einer Vervielfältigung. Die Wiedergabe auf dem Bildschirm alleine stellt als solche jedoch keine Vervielfältigung dar.

Als Folge der Umsetzung der Richtlinie zur Informationsgesellschaft ist nunmehr in § 16 UrhG ausdrücklich festgelegt, dass es auf die Dauer der Vervielfältigung nicht ankommt. Damit fällt auch die vorübergehende Fixierung unter § 16 UrhG, was vor allem für die Vervielfältigung von Computerprogrammen von Bedeutung ist.

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