Die Zweckübertragungstheorie, § 31 Abs. 5 UrhG

Die Zweckübertragungstheorie / Zweckübertragungslehre kommt zur Anwendung, wenn Zweifel daran bestehen, ob überhaupt oder in welchem Umfang Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Die Zweckübetragungslehre ist in § 31 Abs. 5 UrhG geregelt: "Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt."

Grundlagen der Zweckübertragungstheorie

Die Zweckübertragungstheorie ist insbesondere von Bedeutung, wenn keine eindeutigen vertraglichen Regeln existieren. Es handelt sich um eine vom Gesetzgeber formulierte Auslegungsregel. Anhand der Zweckübertragungslehre kann sowohl ermittelt werden, ob überhaupt Nutzungsrechte eingeräumt wurden, als auch in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgte.

Beispiele:

(1) Ein Fotograf macht Fotos von Maschinen und der Lagerhalle eines großen Unternehmens. Die Fotos sollen nach der vertraglichen Vereinbarung in Hochglanzkatalogen mit einer Auflage von 10.000 Stück verwendet werden. Das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung ist damit durch den Zweck "Hochglanzkatalog" beschränkt. Nutzungen, die darüber hinausgehen sind nicht mehr vom Zweck gedeckt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. So etwa das Verwenden der Fotos in Faltblättern, die den Passanten an die Hand gegeben werden. Der Druck von mehr als 10.000 Katalogen würde aufgrund der eindeutigen vertraglichen Regelung eine Vertragsverletzung darstellen.

(2) Die Anfertigung von Bewerbungsfotos bei einem Fotografen beinhaltet ohne ausdrückliche Regelung lediglich die Verwendung der Fotos in Bewerbungsschrei­ben beziehungsweise dem Lebenslauf. Eine Veröffentlichung des Fotos auf der Website des Unternehmens, welches den Bewerber später einstellt ("Unsere Mitarbeiter") ist hingegen nicht vereinbart und damit nicht zulässig.

Die Zweckübertragungslehre dient vor allem dem Schutz des Urhebers. Diesem soll eine maximale Verwertungsmöglichkeit an den von ihm geschaffenen Werken gesichert werden. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Urheber nicht mehr Rechte vergeben wollte, als zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich sind. Dies sichert ihm weitere, alternative Verwertungsmöglichkeiten und dadurch die Möglichkeit der Erzielung von Einnahmen.

Zweckübertragungstheorie bei pauschaler Rechteeinräumung

Die Zweckübertragungslehre ist auch in den Fällen der pauschalen Rechteeinräumung anwendbar.

Beispiel: Es wird vertraglich folgende Klausel vereinbart: "Der Urheber überträgt dem Verlag alle bekannte Nutzungsarten."

In diesen Fällen ist unter Anwendung der Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG zu ermitteln, welcher tatsächliche Zweck mit dem Vertrag verfolgt wird. Nur die dafür erforderlichen Nutzungsrechte werden eingeräumt. Die darüber hinausgehenden Rechte sind nicht eingeräumt.

Die Darlegungs- und Beweislast für Art und Umfang der Rechteeinräumung liegt bei demjenigen, der sich auf die ihm zustehenden (pauschalen) Nutzungsrechte beruft.

Zweckübertragungstheorie bei Einräumung einzeln aufgeführter Nutzungsrechte

In Lizenzverträgen können die jeweiligen Nutzungsrechte auch einzeln aufgeführt werden. Hierbei können durchaus sehr umfangreiche Aufstellungen zustande kommen, die eine Vielzahl von Nutzungsarten umfassen. Im Ergebnis kann dies auch zu einer Einräumung (fast) aller Nutzungsrechte führen. Im Unterschied zur pauschalen Nutzungsrechteeinräumung (s.o.) werden die Nutzungsrechte dabei einzeln bezeichnet.

Soweit ein Urheber dem Nutzungsberechtigten die Nutzungsrechte individuell bezeichnet einräumt, kann er sich grundsätzlich nicht auf die Zweckübertragungstheorie berufen.

Problematisch können derartige Gestaltungen allerdings sein, wenn sie dem Vertragszweck widersprechen.

Beispiel: Der Verfasser einer Doktorarbeit räumt dem wissenschaftlichen Verlag auch die Merchandisingrechte und die Rechte an der Verfilmung der Doktorarbeit ein.

Hier ist einesseits zu überlegen, ob die Problematik durch die Anwendung der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG gelöst wird. Andererseits könnten auch § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG (Anspruch auf angemessene Vergütung) oder § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) einschlägig sein. Einzelheiten sind in der Literatur strittig.

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