Urheberrecht aus Berlin

Werk der Literatur

Gegenstand eines Verlagsvertrages kann u.a. ein Werk der Literatur sein, § 1 VerlG. Gemeint sind damit vor allem Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Werke der Literatur umfassen grundsätzlich das gesamte geschriebene Wort, etwa also auch Kochbücher, naturwissenschaftliche Schriften oder Zeitungtsartikel.

Verlagswerke

Nach § 1 des Verlagsgesetzes, kann ein Verlagsvertrag Werke der Literatur oder der Tonkunst zum Gegenstand haben. Damit es sich jedoch um ein solches Verlagswerk handelt, müssen die allgemeien Voraussetzungen des Werkes im Sinn des § 2 UrhG vorliegen. Wegen der Einzelheiten der Voraussetzungen wird auf folgende Beiträge verwiesen:

Allgemein kann daneben noch zwischen Werken unterschieden werden, die bei Abschluss des Verlagsvertrages bereits bestehen und Werke, die nach Abschluss des Verlagsvertrages noch erschaffen werden. Insbesondere bei Letzerem ist eine vertragliche Vereinbarung über die Vorgaben des Werkes (z.B. Umfang, Thematik und der Adressatenkreis) zu empfehlen. Gleichwohl ist dabei zu achten, dass zu konkrete und detallierte Vorgaben dazu führen können, dass kein Verlagsvertrag mehr vorliegt, sondern ein Bestellvertrag.

Bei Verlagsverträgen über künftigen Werke ist schließlich auch das Bestimmheitserfordernis zu beachten. Danach muss im Verlagsvertrag zumindest bestimmbar sein, welche künftigen Verlagswerke Gegenstand des Verlagsvertrages werden und welche nicht.

Lichtbilder, Bildrechte, Fotorechte, § 72 UrhG

Fotorecht / BildrechtLichtbilder sind durch ein besonderes Leistungsschutzrecht geschützt. Praktisch jedes Foto genießt als Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG umfassenden Schutz. Man spricht insoweit auch vom Bildrecht oder Fotorecht. Werden Bildrechte verletzt, kann dies u.a. zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen. Da der Leistungsschutz eines Lichtbildes fast immer und nahezu automatisch entsteht, der Schutzbereich zugleich weitreichend ausgestaltet ist, sollte in der Praxis Bildrechte / Fotorechte sorgfältig und sensibel gehandhabt werden.

Schutz ausübender Künstler, §§ 73 ff. UrhG

Ausübende Künstler treten in vielen unterschiedlichen Formen in Erscheinung: Sänger, Tänzer, Bands und Orchester sind ebenso ausübende Künstler wie etwa Schauspieler und Regisseure. Sie können sich für Ihre Darbietungen auf ein spezielles Leistungsschutzrecht berufen, welches in den §§ 73 ff. UrhG geregelt ist.

Das Leistungsschutzrecht

LeistungsschutzrechteLeistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte. Sie unterscheiden sich vom weiter gehenden Urheberrecht in ihrem Umfang, oftmals vor allem durch eine kürzere Schutzdauer. Die Leistungsschutzrechte sind in den §§ 70-95 UrhG geregelt. Sie behandeln den Schutz von wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen oder Investitionen von Unternehmen, die auf dem Gebiet der Auswertung der Werke tätig sind. Das Leistungsschutzrecht ist keine Urheberrecht. Es weist jedoch gewisse Ähnlichkeiten mit den urheberrechtlich geschützten Werken auf, weshalb sie auch "Nachbarrechte" oder "verwandte Schutzrechte" genannt werden.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860