Steuerklauseln zu § 50a EStG

Nach § 50a Abs. 5 S. 6 EStG ist der Vergütungsschuldner verpflichtet, dem Vergütungsgläubiger bestimmte Angaben auf einem amtlich vorgegebenen Muster zu bescheinigen. Es empfiehlt sich, diesbezüglich eine gesonderte Regelung in den Vertrag aufzunehmen:

Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf dessen schriftlich anzuzeigendes Verlangen hin den Namen und die Anschrift des Gläubigers, die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, den Zahlungstag, den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach § 50a Abs. 2 und 3 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen.

Die Verpflichtung zur Bescheinigung der Angaben könnte ergänzend für den Fall der Zuwiderhandlung mit einer Vertragsstrafe belegt werden.

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