Erfüllung und Aufrechnung

Vertragliche Ansprüche haben kein ewiges Leben. Sie sind auf das Ziel ausgerichtet, dass das Leistungsinteresse des Gläubigers entweder durch Leistung des Schuldners, oder auf andere Weise befriedigt wird. Ist dieses Ziel erreicht, fällt der Anspruch fort.

Erfüllung

Nach § 362 Abs. 1 BGB entfällt der Anspruch durch Bewirken der geschuldeten Leistung. Grund für den Fortfall ist das Gesetz. § 362 Abs. BGB knüpft dabei nicht an die Vornahme bestimmter Leistungshandlungen, sondern an den Leistungserfolg an.

Beispiel: Der Verkäufer verschafft dem Käufer Eigentum und Besitz an der mangelfreien Kaufsache. Der Käufer überweist dem Verkäufer den Kaufpreis und nimmt die Sache ab.

Leistung an Erfüllung Statt

Der Anspruch auf die geschuldete Leistung erlischt nach § 364 Abs. 1 BGB auch dann, wenn eine andere, als die geschuldete Leistung angenommen wird. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass die andere Leistung auch Erfüllungswirkung haben soll.

Die Parteien müssen sich im Klaren sein, dass die erbrachte Leistung nicht der geschuldeten entspricht, und sie müssen zum Ausdruck bringen, dass die Schuld dennoch erlöschen soll. Zu beachten ist, dass der Empfänger bei Mängeln der an Erfüllung statt hingegebenen Leistung, auf seine Mängelrechte (§ 365 BGB) angewiesen ist und nicht auf seinen primären Erfüllungsanspruch zurückgreifen kann.

Leistung erfüllungshalber

Eine Leistung erfolgt lediglich erfüllungshalber, wenn das Erlöschen des Schuldverhältnisses erst dann eintreten soll, nachdem sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat. Gibt der Schuldner beispielsweise einen Scheck zur Begleichung einer Geldschuld, so hat der Gläubiger zunächst hieraus Befriedigung zu suchen. Der Scheck ist in diesem Beispiel das Erfüllungssurrogat. Ist umstritten, ob eine Leistung statt Erfüllung, oder bloß erfüllungshalber vorliegt, so wird nach § 364 Abs. 2 BGB vermutet, dass die Leistung erfüllungshalber erbracht wurde.

Erfüllungssurrogate, insbesondere Aufrechnung

Stehen sich zwei Forderungen gegenüber, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Aufrechnung. Hierbei werden die einander gegenüberstehenden Forderungen miteinander verrechnet, um die Abwicklung der Schuldverhältnisse zu beschleunigen und zu erleichtern.

Beispiel: Hat der Verkäufer eine Kaufpreisforderung in Höhe von 1000 € gegen den Käufer, dieser aber aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer ebenfalls in der Höhe von 1000 €, so können diese beiden Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden. Hierdurch erlöschen die Forderungen.

Die Aufrechnung erfordert eine Aufrechnungslage, und eine Aufrechnungserklärung. Eine Aufrechnungslage liegt nach § 387 BGB vor, wenn zwei Personen einander gleichartige Leistungen. Gleichartig sind insbesondere Geldforderungen. Sind diese Leistungen auch fällig, so kann jeder Teil die Aufrechnung erklären, soweit die Aufrechnung nicht durch Gesetz oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist. Gesetzlich untersagt sind Aufrechnungen mit einredebehafteten Forderungen, § 390 BGB.

Die Aufrechnungserklärung erfolgt Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Bezüglich der Wirksamkeit dieser Erklärung gelten die allgemeinen Vorschriften über die Wirksamkeit von Willenserklärungen. Eine Eventualaufrechnung, die unter einer Bedingung, oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird ist nach § 388 BGB unwirksam. Die Aufrechnung ist also bedingungsfeindlich, da sie ein einseitiges Rechtsgeschäft ist. Sonst wäre der Aufrechnende besser gestellt als der Aufrechnungsgegner. 

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