Verleitung oder Erbietung zum Verrat, § 19 UWG

Nach § 19 UWG macht sich nicht nur derjenige strafbar, der eine Straftat nach § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) selbst begeht, sondern auch derjenige, der einen anderen zu einer solchen Tat zu verleiten versucht. Die Strafe beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Beispiel: Ein Agent wird beauftragt den verschlossenen und äußerst integeren Mitarbeiter dazu zu bringen, die anvertrauten Computerprogramme „herauszurücken", was dieser auch tut.

Ebenso wird bestraft, wer sich einem anderen anbietet, eine Straftat nach § 17 UWG oder § 18 UWG zu begehen.

Beispiel: Ein Unternehmer verfügt über ihm anvertraute Muster für ein Kleid. Er ruft bei Interessierten an und gibt an, es ab einer gewissen Summe mit der Vertraulichkeit nicht so ernst zu nehmen.

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