Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind Marktteilnehmer Mitbewerber, Verbraucher und alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind.
Es handelt sich bei der Definition um einen Auffangtatbestand, mit dem vor allem der Schutz vor unlauterem Wettbewerb im Vertikalverhältnis sichergestellt werden soll. Er erfasst Konstellationen, in denen Gewebetreibende, Unternehmen oder sonstige Organisationen als Nachfrager auftreten, also auf einer unterschiedlichen Wirtschaftsstufe tätig sind und somit nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu dem Handelnden stehen. Auf den Begriff nehmen unter anderem § 4a Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 UWG und § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Bezug.