Aggressive geschäftliche Handlungen, § 4a UWG

Aggressive geschäftliche HandlungenNach § 4a UWG sind aggressive geschäftliche Handlungen unzulässig, falls diese zu einer geschäftlichen Entscheidung führt, die ohne die Handlung nicht getroffen worden wäre. Aggressiv ist dabei eine geschäftliche Handlung, wenn sie im jeweiligen Einzelfall die Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung beeinträchtigt. Für die unzulässige Beeinflussung ist die Ausnutzung einer besonderen Machtposition erforderlich.

 

Normstruktur 

Die Regelung der aggressiven geschäftlichen Handlung gem. § 4a UWG hat zwei Absätze. In § 4a Abs. 1 UWG ist der eigentliche Tatbestand der unlauteren geschäftlichen Handlung geregelt; er entspricht Art. 8 der UGP-Richtlinie.

In § 4a Abs. 2 UWG ist die konkretisierende Regelung des Art. 9 der UGP-Richtlinie umgesetzt. Hier wird definiert, auf welche Umstände bei der Feststellung, ob eine aggressive geschäftliche Handlung gegeben ist, abzustellen ist.

Die bisherigen Reglungen nach § 4 Nr. 1 UWG a.F. und § 4 Nr. 2 UWG a.F. gehen in § 4a UWG auf.

Tatbestand § 4a Abs. 1 UWG

 Folgende Voraussetzungen müssen nach § 4a Abs. 1 UWG vorliegen: 

ChecklisteAggressive geschäftliche Handlung, § 4a Abs. 1 UWG

  1. Geschäftliche Handlung
  2. ... gegenüber einem Verbraucher oder sonstigem Marktteilnehmer
  3. Aggressivität:
    1. Belästigung,
    2. Nötigung oder
    3. unzulässige Beeinflussung
  4. Eignung zur Veranlassung einer geschäftlichen Entscheidung
  5. ... welche ohne Aggressivität nicht getroffen worden wäre

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Eine unzulässige Beeinflussung liegt nach der Lagaldefinition des § 4a Abs. 1 S. 2 UWG vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. 

Der Unternehmer muss eine Handlung vornehmen, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte.

Relevante Umstände 

Folgende Kriterien sind nach § 4a Abs. 2 UWG bei der individuellen Feststellung einer aggressiven geschäftlichen Handlung zu berücksichtigen:

  1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung
  2. Drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen
  3. Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder besonderer Umstände
  4. Unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art
  5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen

Dieser Katalog ist nicht abschließend. Es existieren verschiedene Fallgruppen, die über den Katalog des § 4a Abs. 2 UWG hinausgehen und diesen ergänzen.

Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.

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