Mitbewerber, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG

Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Übersicht

Der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG definierte Begriff des Mitbewerbers ist bei der Anwendung des UWG von großer praktischer Bedeutung, da der Begriff zum einen vielfach eine Tatbestandvoraussetzung bildet (vgl. etwa § 4 Nr. 1–4 UWG). Vor allem jedoch stehen die Ansprüche aus dem UWG neben bestimmten Verbänden nur den Mitbewerbern zu (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1). Die Mitbewerbereigenschaft entscheidet somit über die Anspruchsberechtigung.[1]

Zentrales Element der Legaldefinition ist der Begriff „konkretes Wettbewerbsverhältnis“. Ein solches liegt vor, wenn mehrere Unternehmen gleiche oder gleichartige Waren innerhalb derselben Abnehmerkreise abzusetzen versuchen und sich mit ihren geschäftlichen Handlungen gegenseitig im Absatz behindern.[2] Das Wettbewerbsverhältnis ist also durch eine Wechselbeziehung gekennzeichnet, bei der die aus der geschäftlichen Handlung resultierenden Vorteile eines Unternehmens zumindest potentiell einen Nachteil für das andere Unternehmen bilden können. Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes sind diese Merkmale weit auszulegen.[3]

Voraussetzung für das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist, dass der Werbende sich auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigt wie das andere Unternehmen.[4] Für die Marktabgrenzung greift die Rechtsprechung auf die im Kartellrecht entwickelten Grundsätze, das sogenannte Bedarfsmarktkonzept, zurück, gelangt jedoch insbesondere bei der sachlichen Abgrenzung  zu einer Ausweitung dieser Grundsätze.

Nicht entscheidend für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ist, ob die Unternehmen auf derselben oder auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind, solange sie sich im Ergebnis an die gleichen Abnehmer wenden.[5] Es besteht daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Hersteller und Händler sowie zwischen Großhändler und Einzelhändler, da alle im Ergebnis den Absatz der Produkte beim Endverbraucher bezwecken.[6]

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen den Absatzwettbewerb, gelten jedoch entsprechend für geschäftliche Handlungen im Nachfragewettbewerb, wenn verschiedenen Unternehmen um knappe Güter konkurrieren. Im Bereich der Dienstleistungen fällt darunter auch die Nachfrage nach Arbeitskräften.[7]

Sachlicher Markt

Die sachliche Marktabgrenzung orientiert sich daran, ob die Güter oder Dienstleistungen der beteiligten Unternehmen sich nach Beschaffenheit, Preis und Verwendungszweck so nahestehen, dass sie aus der Sicht des verständigen Verbrauchers austauschbar sind (sogenannte Substituierbarkeit). Dabei ist auf rein subjektive Erwägungen keine Rücksicht zu nehmen, so dass beispielsweise Cognac und Armagnac grundsätzlich austauschbar sind. Zweifeln kann man jedoch an der Substituierbarkeit von Rotwein in Tetra-Paks einerseits und einer Flasche St. Emilion Grand Cru andererseits, da die Angebote erhebliche Preis- und Güteunterschiede aufweisen und sich an unterschiedliche Abnehmerkreise richten. 

Die Rechtsprechung geht in vergleichbaren Fällen von einem ausgesprochen weiten Verständnis der Substituierbarkeit aus. So hat z.B. das Kammergericht die Austauschbarkeit von Matratzen mit Teppichen bejaht, weil die Verwendung von Teppichen als Schlafunterlage bei den zahlreichen in Berlin lebenden Arabern und Türken nicht unüblich sei.[9]  

Eine Werbung, mit der die Abnehmer dazu aufgefordert werden, die Produkte des Werbenden anstelle anderer zu erwerben (sogenannte Substitutionswerbung), begründet stets ein Wettbewerbsverhältnis (sogenanntes ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis). Dies gilt auch dann, wenn die Waren nach den oben genannten Grundsätzen nicht austauschbar sind, so dass die Aufforderung „Statt Blumen Onko-Kaffee“[10] zu verschenken, ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Kaffee- und Blumenhändlern begründet. Darüber hinaus entsteht ein Wettbewerbsverhältnis auch dadurch, dass der Werbende den Absatz der Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen erschwert oder behindert[11] (z.B. begründet der Vertrieb des Werbeblockers „Fernsehfee“ ein Wettbewerbsverhältnis mit Fernsehsendern)[12] oder die Bekanntheit und den guten Ruf der Kennzeichen anderer Unternehmen für sich ausnutzt. 

Ein Wettbewerbsverhältnis besteht auch zwischen einem Unternehmen, das als Inhaber von Schutzrechten Lizenzen zur Herstellung von Produkten erteilt, und einer anderen Partei, die Produkte anbietet und vertreibt, die den lizensierten Produkten entsprechen.[13] Zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar, die beide am selben Ort im Bereich des Immobilienrechts tätig sind, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn abträgliche Äußerungen des Rechtsanwalts über die Notartätigkeit sich nachteilhaft auch im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit des Anwaltsnotars auswirken können.[14]Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit einem Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat, besteht ein Wettbewerbsverhältnis, da beide für den Versicherungsnehmer auch beratend tätig sind.[15]

Unerheblich ist es für die Beurteilung, ob die Tätigkeit oder die von dem Werbenden angebotenen Waren und Dienstleistungen gesetzeskonform sind. Vielmehr ist eine rein tatsächliche Betrachtung vorzunehmen, so dass auch gesetz- oder wettbewerbswidrige Handlungen wie z.B. der Vertrieb von Arzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründen können.[16]

Räumlicher Markt

In räumlicher Hinsicht ist ebenfalls nach dem Tätigkeitsbereich des werbenden Unternehmens abzugrenzen und zu fragen, in welchem räumlichen Gebiet sich eine geschäftliche Handlung auf den Kundenkreis auswirken kann. Bei bundesweiten Handlungen größerer Unternehmen ist dies regelmäßig die gesamte Bundesrepublik

Der räumlich relevante Markt kann jedoch örtlich oder regional zu bestimmen sein, wenn z.B. Anzeigen nur in Zeitungen mit regionaler Verbreitung abgedruckt sind oder Prospekte nur in einem bestimmten Gebiet verteilt werden. Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass der Einzugsbereich einzelner Verbrauchergroßmärkte regelmäßig über die Grenzen der jeweiligen Stadt hinausgehen,[17] so dass z.B. auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Neusser und einem Düsseldorfer Verbraucher- oder Elektronikmarkt besteht. Dies gilt entsprechend für Kfz-Händler, deren Einzugsgebiet regelmäßig ebenfalls über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht.[18]  Bei kleineren Geschäften, in denen Artikel des täglichen Bedarfs verkauft werden, umfasst der räumlich relevante Markt in der Regel nur das Gebiet einer Stadt oder sogar nur das eines einzelnen Stadtteils (z.B. bei Bäckereien). 

Der Internet-Auftritt eines Unternehmens kann zur Bestimmung der räumlichen Marktabgrenzung herangezogen werden. Soweit es allerdings um die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder den Bezug von Waren geht, der nicht im Wege des Fernabsatzes erfolgt, darf die Distanz zwischen den Unternehmen nicht so groß sein, dass eine Austauschbarkeit aus Verbrauchersicht nicht ernsthaft in Betracht kommt. Entsprechend hat die Rechtsprechung das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen Anwälten mit Kanzlei in Berlin und Flensburg verneint.[19] Dies dürfte jedoch anders zu beurteilen sein, wenn beide Unternehmen in einem spezialisierten Bereich mit bundesweit nur wenigen Anbietern tätig sind (z.B. ein Rechtsanwalt, der auf chinesisches Markenrecht spezialisiert ist). Besonderheiten der in Rede stehenden geschäftlichen Tätigkeit können es rechtfertigen, dass Angebote über das Internet nicht ausreichen, um einen bundesweiten Markt anzunehmen.[20] Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG kann auch ein Unternehmen sein, dessen Waren oder Dienstleistungen die angesprochenen Verbraucher in dem Gebiet, in dem die beanstandete Werbung erscheint, nicht erwerben können.[21]

Zeitlicher Markt

Der zeitlich relevante Markt spielt in der Regel keine Rolle. Hier kann es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis fehlen, wenn sich eine geschäftliche Handlung nur auf einen eng definierten Zeitraum bezieht (z.B. Werbung für die Angebote einer Gastwirtschaft während des WM-Endspiels), die von der Werbung betroffene Gastwirtschaft „nebenan“ während gerade dieses Zeitraums jedoch geschlossen ist. Ein Mitbewerber kann einen Verletzungsunterlassungsanspruch nur mit Erfolg geltend machen, wenn er seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hat.[22]


[1]   Weitere Einzelheiten bei Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, Köhler, UWG, 40. Aufl. 2022 *), § 8 UWG  Rn 3.8 ff. m.w.N.

[2]   St. Rspr., vgl. BGH, 23.04.1998, I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 – Preisvergleichsliste II; BGH, 17.10.2013, 173/12, GRUR 2014, 573 – Werbung für Fremdprodukte.

[3]   Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, Köhler, UWG, 40. Aufl. 2022 *), § 2 UWG Rn 97; BGH,13.07.2006, I ZR 231/03, BeckRS 2006, 12068.

[4]   Vgl. BGH, 24.05.2000, I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, 79 – Falsche Herstellerpreisempfehlung.

[5]   Begründung des Regierungsentwurfes, BT-Drs. 15/1487, S. 16.

[6]   Vgl. BGH, 21.01.2016, I ZR 252/14, GRUR 2016, 828 Rn. 19 ff. – Kundenbewertung im Internet; Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2016 *), § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG Rn. 44-46; Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, Köhler, UWG, 40. Aufl. 2022 *), § 2 UWG Rn 102 f., jeweils m.w.N.

[7]   Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, Köhler, UWG, 40. Aufl. 2022 *), § 2 UWG Rn 106.

[9]   Vgl. KG, 06.06.2000, 5 U 1944/99, WRP 2001, 48.

[10] Vgl. BGH, 12.01.1972, I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 – Statt Blumen ONKO-Kaffee.

[11] So auch BGH, 19.04.2018, I ZR 154/16, GRUR 2018, 1251 - Werbeblocker II.

[12] Vgl. BGH, 24.06.2004, I ZR 26/02, GRUR 2004, 877 – Werbeblocker.

[13] Vgl. BGH, 10.04.2014, I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 – nickelfrei.

[14] Vgl. BGH, 31.03.2016, I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 18 ff. – Im Immobiliensumpf.

[15] Vgl. BGH, 21.04.2016, I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rz. 14 ff. – Ansprechpartner.

[16]   Vgl. BGH, 24.02.2005, I ZR 101/02, GRUR 2005, 519 – Vitamin-Zell-Komplex. 

[17] Vgl. BGH, 24.05.2000, I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, 79 – Falsche Herstellerpreisempfehlung.

[18] Vgl. BGH, 19.06.1997, I ZR 72/95, GRUR 1998, 170 – Händlervereinigung.

[19] Vgl. LG Hamburg, 11.10.2000, 406 O 40/00, GRUR-RR 2001, 95.

[20] Vgl. OLG Celle, 02.08.2012, 13 U 4/12, GRUR-Prax 2012, 444 in Bezug auf den Goldankauf.

[21] Vgl. BGH, 28.04.2016, I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rz. 17 ff. – Geo-Targeting.

[22] Vgl. BGH, 10.03.2016, I ZR 183/14, GRUR 2016, 1187 Rz. 13 ff. – Stirnlampen.

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