Irreführende Werbung, § 5 UWG

Irreführung / irreführende Werbung

Insbesondere bei der Werbung, aber auch in der sonstigen Kommunikation muss das Irreführungsverbot des § 5 UWG als einer zentralen Säule des Wettbewerbsrechts beachtet werden. Danach sind zunächst sämtliche unwahren Angaben unzulässig und wettbewerbswidrig. Eine Irreführung kann aber auch schon Werbung vorliegen, die zur Täuschung geeignet ist. Ob der Empfänger der Werbebotschaft sich tatsächlich täuscht, ist unerheblich. Damit kann eine irreführende Werbung schnell vorliegen.

Struktur der Irreführung

§ 5 Absatz 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lautet: „Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben [...] enthält." Voraussetzung für eine wettbewerbsrechtlich unzulässige irreführende Werbung oder sonstige geschäftliche Handlung sind insoweit zunächst:

  1. grundsätzlich geeignete Angaben, welche
  2. unwahr oder
  3. zur Täuschung geeignet

sind.

Die Regelungen des § 5 Abs. 1 UWG gelten wie für alle Arten geschäftlicher Handlungen. Ihren Hauptanwendungsbereich haben sie aber wohl im Bereich der irreführenden Werbung als besondere Form der geschäftlichen Handlung. 

Fallgruppen der Irreführung

In § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-7 UWG werden diejenigen Bestandteile geschäftlicher Handlungen und Angaben genannt, die eine Irreführung / irreführende Werbung begründen können:

  1. Beschaffenheitsangaben: Diese Regelung bezieht sich vornehmlich auf Eigenschaften und Merkmale der Ware oder Dienstleistungen selbst. Es geht hier darum, einen Irrtum der Marktgegenseite über die Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistungen zu vermeiden.
  2. Verkaufsanlass: Diese Vorschrift bezieht sich auf den Anlass des Verkaufs, sowie auf den Preis sowie die Art und Weise wie er berechnet wird. Auch bestimmte Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden, sind von Nr. 2 erfasst.
  3. Geschäftliche Verhältnisse: Die Norm befasst sich mit den geschäftlichen Verhältnissen des  Unternehmers selbst. Wer sich selbst in ein besseres Licht stellt, täuscht den Verbraucher nicht nur unerheblich, da dieser heutzutage großen Wert darauf legt, bei wem er seine Waren ersteht.
  4. Sponsoring: Diese Vorschrift erklärt irreführende Angaben über Sponsoren oder über eigene Zulassungen für unlauter.
  5. Notwendigkeit von Leistungen:  Diese Regelung bezieht sich auf unwahre Äußerungen zur Notwendigkeit von Reparaturen, Ersatzteilen etc.
  6. Angaben zu Verhaltenskodizes:  Auch ein Verstoß gegen einen Verhaltenskodex kann unter bestimmten Bedingungen unlauter sein.
  7. Angaben zu Verbraucherrechten: Diese Regelung befasst sich mit Angaben zu Gewährleistungsrechten und Garantien. 

Rechtsfolgen der irreführenden Werbung

Irreführende Werbung / geschäftliche Handlungen sind nach § 5 Absatz 1 unlauter und somit nach der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG untersagt. Damit treten die Rechtsfolgen der §§ 8- 10 UWG ein. Der Anspruchsberechtigte kann den Unternehmer auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch nehmen. Dies geschieht häufig (zunächst) mit einer Abmahnung und/oder einer einstweiligen Verfügung. Es besteht zudem ein Recht auf Schadensersatz nach § 9 UWG sowie auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG.

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